Sportförderung in Nürnberg
Die Stadt Nürnberg unterstützt die Sportvereine in Nürnberg
im Rahmen der Sportförderrichtlinien.
Städtische Sportförderrichtlinien: bitte
hier klicken
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Das Ehrenamtsgesetz
In der aktuellen Ausgabe des "bayernsport" vom BSLV
informiert der Steuerservice über neuheiten im Ehrenamtsgesetz
Unter dem Motto: "Wer zu spät kommt ..., den bestraft
der Verlust der Gemeinnützigkeit!" können Sie sich
über die aktuellen Steuerfragen zum Ehrenamt informieren
Der komplette Beitrag steht für Sie zum Download bereit
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Investitionszuschüsse
Förderungsfähige Sportvereine und Sportverbände
erhalten Zuschüsse für:
- Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung) von Sportanlagen sowie Erwerb
von Sportanlagen und Grundstücken auf der Grundlage von Abschnitt
D der staatlichen Sportförderrichtlinien.
- Instandsetzungsmaßnahmen an förderungsfähigen
Sportanlagen nach Abschnitt D Nr. 2 der staatlichen Sportförderrichtlinien,
wenn der Aufwand über den regelmäßigen Unterhalt
hinausgeht und die zuwendungsfähigen Kosten mindestens 5.000
€ pro Maßnahme betragen.
- Anschaffung von Geräten zur Pflege und zum Unterhalt der
Vereinssportanlagen, wenn die Kosten mindestens pro Gerät
1.000 € betragen.
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt (formloser Antrag). Der
Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim SportService gestellt
werden. Für weitere Informationen siehe auch städtische
Sportförderrichtlinien Nr. 4.
Betriebszuschüsse für Sportvereine
Zu Beginn des Jahres werden die im städtischen Haushalt zur
Verfügung stehenden Mittel auf verschiedene Förderungsarten
verteilt.
Dazu gehören:
- Mitgliederzuschuss
- Jugendzuschuss
- Unterhaltszuschüsse für vereinseigene Sportanlagen
Diese Zuschüsse werden den beim SportService gemeldeten Vereinen,
die bestimmte Fördervorraussetzungen erfüllen, jedes Jahr
ohne gesonderten Antrag gewährt.
- Auf Antrag werden auch gewährt:
- Jubiläumszuschuss (formloser Antrag)
Fahrtkostenzuschuss (siehe auch weiter unten)
- Übungsleiterzuschuss (nur zusammen mit staatl. Vereinspauschale)
Übungsleiterzuschüsse - Vereinspauschale
Förderungsfähige Sportvereine erhalten einen Zuschuss
je anerkannter Übungsleiterlizenz. Dabei wird auf die Feststellungen
im Rahmen des staatlichen Zuwendungsverfahrens zurückgegriffen,
das auf der Grundlage von Abschnitt B der Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung
des außerschulischen Sports" (staatliche Sportförderrichtlinien)
vom SportService als Kreisverwaltungsbehörde abgewickelt wird.
Ein gesonderter Antrag für den städtischen Zuschuss ist
nicht erforderlich, es genügt der Antrag auf staatliche Vereinspauschale.
Siehe dazu auch städtische Sportförderrichtlinien Nr.
3.1.4 und Auszug aus den staatlichen Sportförderrichtlinien.
Achtung:
Abgabetermin
der Anträge auf Vereinspauschale 22.02.2010
Nur für Vereine, deren Übungleiter bei weiteren Vereinen
tätig sind: Lizenzeinsatz
- Anlage zum Antrag auf Vereinspauschale 2010
Auszug
aus den Staatlichen Sportförderrichtlinien
PDF-Datei (46941 Bytes)
Wichtige Information zur Vereinspauschale 2010
Der Termin für die Abgabe der Anträge auf Vereinspauschale
wurde auf den - 22.02.2010 - vorverlegt. Da es nach unseren letztjährigen
Erfahrungen immer wieder einige Vereine versäumen Ihren Antrag
fristgerecht (d.h. der Antrag muss mit allen Angaben und Anlagen
bis spätestens 01. März, Ausschlussfrist, bei der Kreisverwaltungsbehörde
eingegangen sein) einzureichen, haben wir den Abgabetermin vorverlegt.
Somit hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (SportService)
noch die Möglichkeit, sich mit den Vereinen in Verbindung zu
setzen und die Abga-be anzumahnen bzw. noch benötigte Unterlagen
anzufordern.
Anträge, die nach dem 01.03.2010 eingehen, können nicht
mehr berücksichtigt werden.
Außerdem:
Laut einer Mitteilung des Bay. Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus werden zur Vereinsför-derung ab 2008 keine unbefristeten
Übungsleiterlizenzen mehr anerkannt.
Diese Lizenzen müssen deshalb beim BLSV eingereicht und umgeschrieben
werden.
Die neue Lizenz wird erstmalig ohne Fortbildungsnachweise bis zum
31.12.2011 befristet ausgestellt.
Adresse:
Bay. Landes-Sportverband e.V., GB 7, Übungsleiter, Georg-Brauchle-Ring
93,
80992 München
Tel.: 089/ 15 702 - 255
Wir bitten die Vereine die betreffenden Übungsleiter rechtzeitig
davon in Kenntnis zu setzen.
Fahrtkostenzuschüsse
Förderungsfähige Sportvereine erhalten Zuschüsse
für Fahrtkosten zu Deutschen Meisterschaften und zu Wettkämpfen
im Rahmen des jeweiligen Terminplans von Mannschaften in den beiden
höchsten Amateurklassen ihres Sportfachverbandes und der höchsten
Jugendklasse der jeweiligen Altersstufe. Siehe auch städt.
Sportförderrichtlinien Nr. 3.1.5.
Antrag
Fahrtkostenzuschuss Deutsche Meisterschaften
PDF-Datei (6467 Bytes)
Antrag
Fahrtkostenzuschuss Rundenwettkämpfe
PDF-Datei (11492 Bytes)
Weitergehende Informationen zu den verschiedenen Zuschussarten erhalten
Sie auch bei unseren Mitarbeiterinnen:
Kontakt
SportService Stadt Nürnberg
Sachgebiet Sportförderung
Telefon: 0911 / 231 - 29 69
Telefax: 0911 / 231 - 41 52
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht:
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Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Erhöhung Übungsleiter-Freibetrag und
Einführung der Ehrenamtspauschale
Es ist neu und eigentlich soll es den Verantwortlichen sowie den
Übungsleitern in den Sportvereinen Erleichterungen bzw. zusätzliche
finanzielle Spielräume bringen. Gemeint ist das neue "Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements",
dass durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nun in Kraft
getreten ist.
Dazu eine Stellungnahme vom BLSV-VereinsServicebüro, Stand:
Dezember 2007:
Die Änderungen und Neuerungen sind zwischenzeitlich hinreichend
bekannt und mehrfach veröffentlicht. Wir verweisen auf "bayernsport"
Nr. 43 vom 23. Oktober 2007, Seite 6 und Seite 18 bzw. www.blsv.de
=> "Aktuelles" unter dem 21.11. Probleme treten bei
der Umsetzung auf, da es leider noch keine Ausführungsbestimmungen
und richterliche Entscheidungen gibt. Die Hauptproblembereiche sind
der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale. Das
führt zu allgemeiner Verunsicherung und missverständlichen
Interpretationen. Wir gehen in diesem Rundschreiben auf Problembereiche
ein und versuchen, den derzeitigen Kenntnisstand wiederzugeben
und Empfehlungen auszusprechen.
Wichtig: Bei den nachfolgenden Aussagen handelt es sich also
nicht um eine verbindliche Steuer- oder Rechtsauskunft.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf € 2.100,- jährlich
angehoben, entspricht durchschnittlich € 175,- monatlich. Da
das Gesetz rückwirkend zum 01.01.2007 Gültigkeit hat,
steht der volle Betrag für das Jahr 2007 abgabenfrei zur Verfügung.
Das ist im Hinblick auf die Versteuerung unproblematisch, da der
Gesamtjahresbetrag zur Anrechnung kommt. Bezüglich der Sozialversicherung
ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger signalisiert
haben, den höheren Betrag erst ab Inkrafttreten des Gesetzes
anzuerkennen.
Empfehlung:
- Auszahlung der erhöhten Pauschale von durchschnittlich
monatlich € 175,- ab Oktober 2007.
- Keine rückwirkende Änderungen der Monatsabrechnungen!
- Klare vertragliche Regelung über das (erhöhte) Übungsleiterhonorar
und entsprechender Stundennachweis. Darin soll eine Bestätigung
des Übungsleiters enthalten sein, in welcher Höhe der
Freibetrag vom Verein in Anspruch genommen werden kann.
- Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag bis zur Obergrenze von
€ 2.100,- kann unter Berücksichtigung des vorstehend
genannten Punktes bis zum Jahresende ausgezahlt werden.
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG
Da die Ehrenamtspauschale von jährlich € 500,- neu eingeführt
wurde, fehlen hier jegliche Ausführungsbestimmungen. Im Allgemeinen
wird davon ausgegangen, dass die Richtlinien für die Übungsleiterpauschale
analog zur Anwendung kommen. Die Ehrenamtspauschale kann abgabenfrei
ausgezahlt werden. Das heißt, der Freibetrag wird nur wirksam,
wenn er ausbezahlt wird, er kann nicht als steuermindernder Betrag
vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. (Nebenberuflich
bedeutet: Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbes.)
- Die Pauschale kann nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich bezahlt werden. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten,
die dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden wie z.B. Verkauf
von Speisen und Getränken.
- Die Zahlung muss geleistet werden.
- Die satzungsgemäßen Voraussetzungen müssen vorliegen.
Üblicherweise steht in der Satzung ein Hinweis wie: "Mittel
des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen."
Wird ohne Änderung der Satzung die Ehrenamtspauschale ausbezahlt,
kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Gemischte Tätigkeiten:
Für dieselbe Tätigkeit oder für vergleichbare Tätigkeiten
kann nur ein Freibetrag in Anspruch genommen werden, einschließlich
Tätigkeiten, für die Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen (nach § 3 Nr.12 EStG) bezahlt werden.
Die Pauschale ist ein Jahresgesamtbetrag pro Person. Ist eine Person
z.B. in vergleichbarer Funktion in mehreren Vereinen tätig,
kann diese Pauschale jeweils nur anteilig in Anspruch genommen werden.
Für klar abgrenzbare unterschiedliche Tätigkeiten können
auch unterschiedliche Aufwandsentschädigungen angewandt werden.
Der Steuerpflichtige erhält dann Vergütungen für
nach unterschiedlichen Befreiungsregelungen begünstigte Tätigkeiten.
Empfehlung:
- Satzungsänderung/-ergänzung: "Personen, die sich
im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen
Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge (§
3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden."
Keine explizite konkrete Festlegung des begünstigten Personenkreises
in der Satzung. Einzelheiten sollten in einer Finanzordnung geregelt
werden: Jährlicher Beschluss durch wen in Abhängigkeit
von der jeweiligen Haushaltslage, welche Personen wie viel bekommen.
- Wird die Ehrenamtspauschale bezahlt, dann sollte sich der Verein
analog zur Übungsleiterpauschalen bestätigen lassen,
in welcher Höhe der Betrag in Anspruch genommen werden kann
(siehe Muster in der Anlage).
Zusammenfassend wird empfohlen, mit der Auszahlung der Ehrenamtspauschale
zu warten, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen vorliegen.
Eine Satzungsänderung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung
vorgenommen werden.
Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV)
Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis (Einzahlungsschein,
Kontoauszug, Überweisungsträger) ist von € 100,-
auf € 200,- angehoben worden. Zu beachten ist nach wie vor,
dass aus den Angaben auf dem vereinfachten Spendennachweis hervorgeht,
dass es sich um eine Spende handelt für eine bestimmte gemeinnützige
Organisation.
Empfehlung:
Falls erkennbar ist, dass diese Angaben fehlen, sollte zusätzlich
eine Zuwendungsbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck ausgestellt
werden.
Soweit die Ausführungen des Vereinsservicebüros. Aufgrund
der Unwägbarkeiten bei der Ehrenamtspauschale sollte hier erst
mal Zurückhaltung empfohlen werden. Ich persönlich schätze
die Situation so ein, dass der gute Wille des Gesetzgebers durch
die Praxis nicht umgesetzt werden kann, ohne dass es zu größeren
Problemen bei den Vereinen kommen kann. Geben Sie/Gebt bitte Ihre/Eure
Erfahrungen oder Kenntnisse an den GB 5 weiter, damit wir Stoff
sammeln, um wie in Nürnberg besprochen dem MdB Mayer diesbezüglich
anzusprechen. Schließlich hat er sich dazu angeboten.
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