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Zuschüsse

Sportförderung in Nürnberg

Neu:...Das Ehrenamtsgesetz

Investitionszuschüsse

Betriebszuschüsse für Sportvereine

Übungsleiterzuschüsse - Vereinspauschale

Fahrtkostenzuschüsse

Erhöhung Übungsleiter-Freibetrag und Einführung der Ehrenamtspauschale

Die Stadt Nürnberg unterstützt die Sportvereine in Nürnberg im Rahmen der Sportförderrichtlinien.

Städtische Sportförderrichtlinien: bitte hier klicken
PDF-Datei (65236 Bytes)

 

 

Das Ehrenamtsgesetz

In der aktuellen Ausgabe des "bayernsport" vom BSLV informiert der Steuerservice über neuheiten im Ehrenamtsgesetz

Unter dem Motto: "Wer zu spät kommt ..., den bestraft der Verlust der Gemeinnützigkeit!" können Sie sich über die aktuellen Steuerfragen zum Ehrenamt informieren

Der komplette Beitrag steht für Sie zum Download bereit

Bitte hier klicken... (PDF-Format)

 

Investitionszuschüsse

Förderungsfähige Sportvereine und Sportverbände erhalten Zuschüsse für:

  • Bau (Neubau, Umbau, Erweiterung) von Sportanlagen sowie Erwerb von Sportanlagen und Grundstücken auf der Grundlage von Abschnitt D der staatlichen Sportförderrichtlinien.
  • Instandsetzungsmaßnahmen an förderungsfähigen Sportanlagen nach Abschnitt D Nr. 2 der staatlichen Sportförderrichtlinien, wenn der Aufwand über den regelmäßigen Unterhalt hinausgeht und die zuwendungsfähigen Kosten mindestens 5.000 € pro Maßnahme betragen.
  • Anschaffung von Geräten zur Pflege und zum Unterhalt der Vereinssportanlagen, wenn die Kosten mindestens pro Gerät 1.000 € betragen.

Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt (formloser Antrag). Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme beim SportService gestellt werden. Für weitere Informationen siehe auch städtische Sportförderrichtlinien Nr. 4.

 

Betriebszuschüsse für Sportvereine

Zu Beginn des Jahres werden die im städtischen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel auf verschiedene Förderungsarten verteilt.
Dazu gehören:

  • Mitgliederzuschuss
  • Jugendzuschuss
  • Unterhaltszuschüsse für vereinseigene Sportanlagen

Diese Zuschüsse werden den beim SportService gemeldeten Vereinen, die bestimmte Fördervorraussetzungen erfüllen, jedes Jahr ohne gesonderten Antrag gewährt.

  • Auf Antrag werden auch gewährt:
  • Jubiläumszuschuss (formloser Antrag)
    Fahrtkostenzuschuss (siehe auch weiter unten)
  • Übungsleiterzuschuss (nur zusammen mit staatl. Vereinspauschale)


Übungsleiterzuschüsse - Vereinspauschale

Förderungsfähige Sportvereine erhalten einen Zuschuss je anerkannter Übungsleiterlizenz. Dabei wird auf die Feststellungen im Rahmen des staatlichen Zuwendungsverfahrens zurückgegriffen, das auf der Grundlage von Abschnitt B der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports" (staatliche Sportförderrichtlinien) vom SportService als Kreisverwaltungsbehörde abgewickelt wird. Ein gesonderter Antrag für den städtischen Zuschuss ist nicht erforderlich, es genügt der Antrag auf staatliche Vereinspauschale.

Siehe dazu auch städtische Sportförderrichtlinien Nr. 3.1.4 und Auszug aus den staatlichen Sportförderrichtlinien.

Achtung:
Abgabetermin der Anträge auf Vereinspauschale 22.02.2010

Nur für Vereine, deren Übungleiter bei weiteren Vereinen tätig sind: Lizenzeinsatz - Anlage zum Antrag auf Vereinspauschale 2010

Auszug aus den Staatlichen Sportförderrichtlinien
PDF-Datei (46941 Bytes)

Wichtige Information zur Vereinspauschale 2010

Der Termin für die Abgabe der Anträge auf Vereinspauschale wurde auf den - 22.02.2010 - vorverlegt. Da es nach unseren letztjährigen Erfahrungen immer wieder einige Vereine versäumen Ihren Antrag fristgerecht (d.h. der Antrag muss mit allen Angaben und Anlagen bis spätestens 01. März, Ausschlussfrist, bei der Kreisverwaltungsbehörde eingegangen sein) einzureichen, haben wir den Abgabetermin vorverlegt. Somit hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (SportService) noch die Möglichkeit, sich mit den Vereinen in Verbindung zu setzen und die Abga-be anzumahnen bzw. noch benötigte Unterlagen anzufordern.
Anträge, die nach dem 01.03.2010 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Außerdem:
Laut einer Mitteilung des Bay. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden zur Vereinsför-derung ab 2008 keine unbefristeten Übungsleiterlizenzen mehr anerkannt.
Diese Lizenzen müssen deshalb beim BLSV eingereicht und umgeschrieben werden.
Die neue Lizenz wird erstmalig ohne Fortbildungsnachweise bis zum 31.12.2011 befristet ausgestellt.

Adresse:
Bay. Landes-Sportverband e.V., GB 7, Übungsleiter, Georg-Brauchle-Ring 93,
80992 München
Tel.: 089/ 15 702 - 255

Wir bitten die Vereine die betreffenden Übungsleiter rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.


Fahrtkostenzuschüsse

Förderungsfähige Sportvereine erhalten Zuschüsse für Fahrtkosten zu Deutschen Meisterschaften und zu Wettkämpfen im Rahmen des jeweiligen Terminplans von Mannschaften in den beiden höchsten Amateurklassen ihres Sportfachverbandes und der höchsten Jugendklasse der jeweiligen Altersstufe. Siehe auch städt. Sportförderrichtlinien Nr. 3.1.5.

Antrag Fahrtkostenzuschuss Deutsche Meisterschaften
PDF-Datei (6467 Bytes)

Antrag Fahrtkostenzuschuss Rundenwettkämpfe
PDF-Datei (11492 Bytes)


Weitergehende Informationen zu den verschiedenen Zuschussarten erhalten Sie auch bei unseren Mitarbeiterinnen:

 

Kontakt
SportService Stadt Nürnberg

Sachgebiet Sportförderung

Telefon: 0911 / 231 - 29 69
Telefax: 0911 / 231 - 41 52

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Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Erhöhung Übungsleiter-Freibetrag und Einführung der Ehrenamtspauschale

Es ist neu und eigentlich soll es den Verantwortlichen sowie den Übungsleitern in den Sportvereinen Erleichterungen bzw. zusätzliche finanzielle Spielräume bringen. Gemeint ist das neue "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", dass durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nun in Kraft getreten ist.

Dazu eine Stellungnahme vom BLSV-VereinsServicebüro, Stand: Dezember 2007:
Die Änderungen und Neuerungen sind zwischenzeitlich hinreichend bekannt und mehrfach veröffentlicht. Wir verweisen auf "bayernsport" Nr. 43 vom 23. Oktober 2007, Seite 6 und Seite 18 bzw. www.blsv.de => "Aktuelles" unter dem 21.11. Probleme treten bei der Umsetzung auf, da es leider noch keine Ausführungsbestimmungen und richterliche Entscheidungen gibt. Die Hauptproblembereiche sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale. Das führt zu allgemeiner Verunsicherung und missverständlichen Interpretationen. Wir gehen in diesem Rundschreiben auf Problembereiche ein und versuchen, den derzeitigen Kenntnisstand wiederzugeben und Empfehlungen auszusprechen.

Wichtig: Bei den nachfolgenden Aussagen handelt es sich also nicht um eine verbindliche Steuer- oder Rechtsauskunft.

Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG

Der Übungsleiterfreibetrag wurde auf € 2.100,- jährlich angehoben, entspricht durchschnittlich € 175,- monatlich. Da das Gesetz rückwirkend zum 01.01.2007 Gültigkeit hat, steht der volle Betrag für das Jahr 2007 abgabenfrei zur Verfügung. Das ist im Hinblick auf die Versteuerung unproblematisch, da der Gesamtjahresbetrag zur Anrechnung kommt. Bezüglich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsträger signalisiert haben, den höheren Betrag erst ab Inkrafttreten des Gesetzes anzuerkennen.

Empfehlung:

  • Auszahlung der erhöhten Pauschale von durchschnittlich monatlich € 175,- ab Oktober 2007.
  • Keine rückwirkende Änderungen der Monatsabrechnungen!
  • Klare vertragliche Regelung über das (erhöhte) Übungsleiterhonorar und entsprechender Stundennachweis. Darin soll eine Bestätigung des Übungsleiters enthalten sein, in welcher Höhe der Freibetrag vom Verein in Anspruch genommen werden kann.
  • Der nicht ausgeschöpfte Freibetrag bis zur Obergrenze von € 2.100,- kann unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Punktes bis zum Jahresende ausgezahlt werden.

Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG

Da die Ehrenamtspauschale von jährlich € 500,- neu eingeführt wurde, fehlen hier jegliche Ausführungsbestimmungen. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die Richtlinien für die Übungsleiterpauschale analog zur Anwendung kommen. Die Ehrenamtspauschale kann abgabenfrei ausgezahlt werden. Das heißt, der Freibetrag wird nur wirksam, wenn er ausbezahlt wird, er kann nicht als steuermindernder Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. (Nebenberuflich bedeutet: Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbes.)
  • Die Pauschale kann nur für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich bezahlt werden. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden wie z.B. Verkauf von Speisen und Getränken.
  • Die Zahlung muss geleistet werden.
  • Die satzungsgemäßen Voraussetzungen müssen vorliegen. Üblicherweise steht in der Satzung ein Hinweis wie: "Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen."
    Wird ohne Änderung der Satzung die Ehrenamtspauschale ausbezahlt, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Gemischte Tätigkeiten:
Für dieselbe Tätigkeit oder für vergleichbare Tätigkeiten kann nur ein Freibetrag in Anspruch genommen werden, einschließlich Tätigkeiten, für die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (nach § 3 Nr.12 EStG) bezahlt werden.

Die Pauschale ist ein Jahresgesamtbetrag pro Person. Ist eine Person z.B. in vergleichbarer Funktion in mehreren Vereinen tätig, kann diese Pauschale jeweils nur anteilig in Anspruch genommen werden.

Für klar abgrenzbare unterschiedliche Tätigkeiten können auch unterschiedliche Aufwandsentschädigungen angewandt werden. Der Steuerpflichtige erhält dann Vergütungen für nach unterschiedlichen Befreiungsregelungen begünstigte Tätigkeiten.

Empfehlung:

  • Satzungsänderung/-ergänzung: "Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden."
    Keine explizite konkrete Festlegung des begünstigten Personenkreises in der Satzung. Einzelheiten sollten in einer Finanzordnung geregelt werden: Jährlicher Beschluss durch wen in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltslage, welche Personen wie viel bekommen.
  • Wird die Ehrenamtspauschale bezahlt, dann sollte sich der Verein analog zur Übungsleiterpauschalen bestätigen lassen, in welcher Höhe der Betrag in Anspruch genommen werden kann (siehe Muster in der Anlage).

Zusammenfassend wird empfohlen, mit der Auszahlung der Ehrenamtspauschale zu warten, bis entsprechende Ausführungsbestimmungen vorliegen. Eine Satzungsänderung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Spenden - vereinfachter Zuwendungsnachweis (§ 50 EStDV)

Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis (Einzahlungsschein, Kontoauszug, Überweisungsträger) ist von € 100,- auf € 200,- angehoben worden. Zu beachten ist nach wie vor, dass aus den Angaben auf dem vereinfachten Spendennachweis hervorgeht, dass es sich um eine Spende handelt für eine bestimmte gemeinnützige Organisation.

Empfehlung:

Falls erkennbar ist, dass diese Angaben fehlen, sollte zusätzlich eine Zuwendungsbescheinigung nach dem amtlichen Vordruck ausgestellt werden.
Soweit die Ausführungen des Vereinsservicebüros. Aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Ehrenamtspauschale sollte hier erst mal Zurückhaltung empfohlen werden. Ich persönlich schätze die Situation so ein, dass der gute Wille des Gesetzgebers durch die Praxis nicht umgesetzt werden kann, ohne dass es zu größeren Problemen bei den Vereinen kommen kann. Geben Sie/Gebt bitte Ihre/Eure Erfahrungen oder Kenntnisse an den GB 5 weiter, damit wir Stoff sammeln, um wie in Nürnberg besprochen dem MdB Mayer diesbezüglich anzusprechen. Schließlich hat er sich dazu angeboten.

 

 

   
   
   
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