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Informationen zum Rauchverbot in Sportvereinen/-heimen

Zum 01.01.2008 tritt in Bayern das neue Gesetz zum Schutz der Gesundheit (GSG ) in Kraft. Das "Rauchverbot" betrifft nicht nur öffentliche Gaststätten, sondern auch Sportstätten, Sportheime, Sportgaststätten und andere Sporteinrichtungen. Da derzeit noch viel Unsicherheit über Handhabung und Inhalt des neuen Gesetzes gegeben ist, will der BLSV im Sportkreis Nürnberg zur umfassenden Information einige Beiträge leisten. Auf unserer Internetseite bei www.blsv-nbg.de wollen wir zunächst den genauen Gesetzestext des Bay. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichen. Auf den Internetseiten des Ministeriums bei www.stmugv.bayern.de finden Sie weitere Unterlagen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll auf einiges Wichtiges in Zusammenhang mit dem Gesetz hingewiesen werden. Diese von mir verkürzte Darstellung hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Grundsätzliche Inhalte des Gesetzes:
Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für alle Bürger sind unbestritten. Insbesondere auch für Kinder erhöht sich das Risiko an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken. Die Bewegung des "Nichtrauchens" hat auch im Sport, in den Sportvereinen und Sportfachverbänden eine hohe Zustimmung erfahren. Diese Verhaltensänderung "von unten" findet besondere Anerkennung.
Um die Menschen in Bayern umfassend vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, hat der Bay. Landtag am 12. Dez. 2007 den Gesetzesentwurf des Ministeriums verabschiedet. Damit tritt dieses Gesetz zum 01.01.2008 in Kraft. Auch für uns im Sport hat dieses Gesetz eine bindende Wirkung.

2. Inhaltliche Aussagen des Gesetzes:
Das Rauchen ist verboten in Innenräumen von:

  • in allen öffentlichen Gebäuden
  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
  • Bildungseinrichtungen für Erwachsene
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens z.B. Krankenhäuser
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
    insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und
    Vereinsräumlichkeiten, Sportstätten
  • Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte, sowie sie öffentlich
    zugänglich sind
  • Verkehrsflughäfen.

3. Ausnahmen für das Rauchverbot gibt es nur für:

  • Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern und ihren
    Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
  • ausgewiesene Räume der Polizei bzw. anderer Behörden
  • künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung, Ausdruck der Kunstfreiheit ist. z.B. Theaterspiel im Sportverein.

4. Zuständigkeit und Verantwortlich:

Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots sind die verantwortlichen Leiter der Einrichtungen bzw. deren Beauftragte,
die Betreiber der Gaststätten (Besitzer oder Pächter). Bei Sportvereinen ist der 1. Vorsitzende in der Regel der Verantwortliche oder die Person, auf die die Aufgabe übertragen ist. So geregelt, wie dies die jeweilige Vereinssatzung vorsieht.

Die jeweiligen Verantwortlichen haben bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

Die Verantwortlichen können bei öffentlichen Gebäuden, Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens und in Heimen das Rauchen in einem vollständig abgetrennten Nebenraum gestatten.

In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche darf grundsätzlich kein Raucherraum eingerichtet werden.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Sportstätten und in der gesamten Gastronomie dürfen keine Rauchernebenräume eingerichtet werden.

In Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in Gaststätten gilt das Rauchverbot, soweit diese öffentlich zugänglich sind.

Damit sollen insbesondere Vereine und Gaststätten gleich behandelt werden. Dies bedeutet, dass bei Vereinsfeiern und Vereinsveranstaltungen, die öffentlich, d.h. ohne Weiteres für jedermann zugänglich sind, das Rauchverbot gilt.

Dieses Gesetz und Rauchverbot gilt nur für den öffentlichen und öffentlich zugänglichen Bereich. Dagegen werden der privatwirtschaftliche Bereich z.B. Geschäfte, Praxen, Apotheken, Kanzleien nicht erfasst.
Deshalb gilt das gesetzliche Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Gaststätten auch nicht bei geschlossenen Gesellschaften z.B. private Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern, VEREINSABENDE.

Für weitere Informationen von Fachbehörden etc.:

 

 

   
   
   
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