Informationen zum Rauchverbot in Sportvereinen/-heimen
Zum 01.01.2008 tritt in Bayern das neue Gesetz zum Schutz der Gesundheit
(GSG ) in Kraft. Das "Rauchverbot" betrifft nicht nur
öffentliche Gaststätten, sondern auch Sportstätten,
Sportheime, Sportgaststätten und andere Sporteinrichtungen.
Da derzeit noch viel Unsicherheit über Handhabung und Inhalt
des neuen Gesetzes gegeben ist, will der BLSV im Sportkreis Nürnberg
zur umfassenden Information einige Beiträge leisten. Auf unserer
Internetseite bei www.blsv-nbg.de wollen wir zunächst den genauen
Gesetzestext des Bay. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz veröffentlichen. Auf den Internetseiten
des Ministeriums bei www.stmugv.bayern.de finden Sie weitere Unterlagen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll auf einiges Wichtiges
in Zusammenhang mit dem Gesetz hingewiesen werden. Diese von mir
verkürzte Darstellung hat nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
1. Grundsätzliche Inhalte des Gesetzes:
Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für alle Bürger
sind unbestritten. Insbesondere auch für Kinder erhöht
sich das Risiko an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma,
Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken. Die Bewegung
des "Nichtrauchens" hat auch im Sport, in den Sportvereinen
und Sportfachverbänden eine hohe Zustimmung erfahren. Diese
Verhaltensänderung "von unten" findet besondere Anerkennung.
Um die Menschen in Bayern umfassend vor den Gefahren des Passivrauchens
zu schützen, hat der Bay. Landtag am 12. Dez. 2007 den Gesetzesentwurf
des Ministeriums verabschiedet. Damit tritt dieses Gesetz zum 01.01.2008
in Kraft. Auch für uns im Sport hat dieses Gesetz eine bindende
Wirkung.
2. Inhaltliche Aussagen des Gesetzes:
Das Rauchen ist verboten in Innenräumen von:
- in allen öffentlichen Gebäuden
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Bildungseinrichtungen für Erwachsene
- Einrichtungen des Gesundheitswesens z.B. Krankenhäuser
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen, soweit sie öffentlich
zugänglich sind,
insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und
Vereinsräumlichkeiten, Sportstätten
- Gaststätten einschließlich Bier-, Wein- und Festzelte,
sowie sie öffentlich
zugänglich sind
- Verkehrsflughäfen.
3. Ausnahmen für das Rauchverbot gibt es nur für:
- Räume, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnern
und ihren
Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
- ausgewiesene Räume der Polizei bzw. anderer Behörden
- künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil
der Darbietung, Ausdruck der Kunstfreiheit ist. z.B. Theaterspiel
im Sportverein.
4. Zuständigkeit und Verantwortlich:
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots
sind die verantwortlichen Leiter der Einrichtungen bzw. deren Beauftragte,
die Betreiber der Gaststätten (Besitzer oder Pächter).
Bei Sportvereinen ist der 1. Vorsitzende in der Regel der Verantwortliche
oder die Person, auf die die Aufgabe übertragen ist. So geregelt,
wie dies die jeweilige Vereinssatzung vorsieht.
Die jeweiligen Verantwortlichen haben bei einem Verstoß
gegen das Rauchverbot die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen
um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß
zu verhindern.
Die Verantwortlichen können bei öffentlichen Gebäuden,
Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens
und in Heimen das Rauchen in einem vollständig abgetrennten
Nebenraum gestatten.
In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche darf grundsätzlich
kein Raucherraum eingerichtet werden.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Sportstätten und in
der gesamten Gastronomie dürfen keine Rauchernebenräume
eingerichtet werden.
In Kultur- und Freizeiteinrichtungen und in Gaststätten
gilt das Rauchverbot, soweit diese öffentlich zugänglich
sind.
Damit sollen insbesondere Vereine und Gaststätten gleich
behandelt werden. Dies bedeutet, dass bei Vereinsfeiern und Vereinsveranstaltungen,
die öffentlich, d.h. ohne Weiteres für jedermann zugänglich
sind, das Rauchverbot gilt.
Dieses Gesetz und Rauchverbot gilt nur für den öffentlichen
und öffentlich zugänglichen Bereich. Dagegen werden der
privatwirtschaftliche Bereich z.B. Geschäfte, Praxen, Apotheken,
Kanzleien nicht erfasst.
Deshalb gilt das gesetzliche Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
sowie in Gaststätten auch nicht bei geschlossenen Gesellschaften
z.B. private Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Betriebsfeiern,
VEREINSABENDE.
Für weitere Informationen von Fachbehörden etc.:
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