Hier finden Sie folgende Teilbereiche:
Einsatzstellen
Als Einsatzstellen kommen Sportvereine, und -einrichtungen
in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote
für Kinder und Jugendliche organisieren oder sonstige
Betreuungsdienste für diese Zielgruppe anbieten. Dies
sind in erster Linie Sportvereine, Kreis- und Bezirks- und
Fachsportverbände und Sport-Bildungsstätten. Weiterhin
sind auch soziale Einrichtungen, die überwiegend sportliche
Jugendarbeit leisten bzw. den Teilnehmer in diesem Bereich
einsetzen wollen, möglich.
Die Aufgaben der Einsatzstellen sind:
- Einsatz des Teilnehmers/ der Teilnehmerin in der Kinder-
und Jugendarbeit im Sport gemäß dem
FSJ-Gesetz
- die Anleitung und Betreuung der Teilnehmer(innen) am FSJ
durch haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter(innen)
- Die Einteilung der Arbeitszeit und des Urlaubs
- die Gewährung von Urlaub, derzeit 26 Tage (5 Wochen
und einen Tag)
- die Aufsicht über die Einhaltung der vorgeschriebenen
Arbeitszeit von 38,5 Std.
- Freistellung der/des Freiwilligen für mind. 25 Seminartage
pro Jahr
- die Erstattung der Kostenpauschale an die BSJ (siehe
2. Seite)
- Die Zusammenarbeit mit der Bayerischen Sportjugend oder
auch bei wissenschaftlichen Untersuchungen mit der Deutschen
Sportjugend.
Die Einsatzstellen beantragen bei der BSJ
lediglich die Anerkennung als Einsatzstelle (Antragsformular
siehe Anlage), indem sie den Namen der Einrichtung, die
Qualifikation der Mitarbeiter(innen) und eine Beschreibung
der Tätigkeit mitteilen, die die Teilnehmer ausüben
sollen. Nach der Besetzung mit einem Teilnehmer wird eine
schriftliche Vereinbarung zwischen der Einsatzstelle, dem/der
Teilnehmer(in) und der BSJ getroffen.
Einsatzstellen können selber Teilnehmer für das
FSJ nennen oder sich durch die Bayerische Sportjugend (Ansprechpartner
s.u.) Interessenten vermitteln lassen.
Einsatzstellen, welche nicht Mitglied im BLSV sind, können
die Stelle nur mit einem anerkannten Wehrdienstverweigerer
besetzen, welcher sich das FSJ als Zivildienst anrechnen
lassen will.
Vorteile für die Einsatzstellen/Vereine:
- Unterstützung durch engagierte und motivierte junge
Menschen,
- Möglichkeit der Personalgewinnung und -qualifizierung
für die wachsenden Aufgaben der Kinder-
und Jugendbetreuung (u.a. durch den Erwerb der ÜL-Lizenz).
- Entlastung des ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personals
- Bindung an den Verein über das FSJ hinaus
- Anerkennung des Vereins innerhalb der Gemeinde für
das Engagement in der Jugendarbeit
- Ausweitung des Angebots durch personelle Ressourcen
- Verstärkte Bindung von jungen Frauen an den Verein
nach
oben
Kosten für die Einsatzstellen für den Zeitraum
01.09.2006 bis 31.08.2007
Die Kostenpauschale wird direkt an die Bayerische Sportjugend
abgeführt
Derzeitige Höhe: 370 € monatlich (sowohl für
Regel FSJler oder KDVler als Ersatz für den Zivildienst)
darin enthalten sind:
- Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss 50 € (entfällt
wenn dies von der Einsatzstelle
gestellt wird)
- Kosten für pädagogische Begleitung und Verwaltung
- Organisation und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen
25 Bildungstage
- Fahrkosten zu den Bildungs-Seminaren (nicht aber von zu
Hause zur Einsatzstelle)
Der Träger behält sich ferner vor eine eventuell
anfallende Umsatzsteuer den Vereinen zurück zu belasten.
Das Verfahren zwischen dem Träger und den Finanzbehörden
bezüglich einer evtl. Umsatzsteuerpflicht
der Einsatzkostenpauschale ist noch nicht abschließend
geklärt. Sollte die Einsatzkostenrückerstattung
umsatzsteuerpflichtig sein, erklärt sich die Einsatzstelle
bereit die evtl. anfallende jeweils
geltende Umsatzsteuer an den Träger nachträglich
zu bezahlen.
Die Personalverwaltung übernimmt komplett der BLSV, so
dass hier keine Verwaltungsarbeit für die
Einsatzstellen anfällt. Der genannte Betrag ist für
die Bayerische Sportjugend bei weitem nicht kostendeckend!
Hinzu kommen Taschengeld und Sozialversicherungen, welche
überwiegend aus Zuschüssen
gedeckt werden.
Bei Krankheit des FSJlers bis 6 Wochen bleiben monatlichen
Kosten für die Einsatzstellen bestehen,
bei Krankheit nach der 6. Woche entfallen die monatlichen
Kosten für die Einsatzstelle.
Refinanzierungsmöglichkeiten für Vereine
Übungsleiterzuschüsse der lokalen Sportämter
/ Kooperationen mit Schulen (Ganztagesangebote,
etc.), sozialen Einrichtungen, Ämtern und Kommunen
Infos zur Ganztagsbetreuung unter: http://www.km.bayern.de/km/schule/betreuung/
Weiterhin denkbar sind Sponsoren und Stiftungen, die jedoch
vom Verein direkt angeschrieben werden
müssen. Wir empfehlen folgende Internetseiten:
www.jugendstiftung.de/de/shop/details.php?TitelID=15&KategorieID=6
www.stiftungsindex.de
www.stiftung-fuer-kinder.de
Nicht möglich sind Zuschüsse vom Arbeitsamt.
Die Zuschüsse des Bundesfamilienministeriums bzw. des
Bundesamtes für Zivildienst gehen direkt an
die Bayerische Sportjugend. Der entsprechende Nachlass für
die Vereine ist bereits in den monatlichen
Zahlungen berücksichtigt, d.h. die Einsatzstellen müssen
keine Zuschussanträge stellen.
Träger
Vereine, die einen Teilnehmer beschäftigen wollen, sind
verpflichtet, dies bei der Bayerischen Sportjugend zu beantragen,
da diese laut Gesetz immer nur als Einsatzstelle und nicht als
Träger auftreten können.
Als Träger fungiert die Bayerische Sportjugend und erfüllt
folgende Aufgaben:
- die persönliche Betreuung (z.B. Einsatzstellenbesuche,
Beratung) und Qualifizierung der Teilnehmer,
- die Durchführung und Finanzierung der begleitenden
Seminare (25 Arbeitstage),
- die Auswahl der Einsatzstellen und u.U. die Auswahl der
Freiwilligen,
- die Auszahlung des Taschengeldes sowie des Pauschalbetrages
für Unterbringung und Verpflegung, die Anmeldung der
Freiwilligen bei der Sozialversicherung, d.h., Abführung
von Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen
und Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
- Die Zentralstelle des Trägers/der Träger ist
Vermittler zwischen Motiven und Bedürfnissen der jungen
Menschen und den Anforderungen der Einsatzstellen.
Rechtliche Grundlagen
Der Einsatz der Freiwilligen muss nach §1 Abs.1 Ziffer 3 des
Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres
(FSJG) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und
sich nach § 11 Abs. 3 Ziffer 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
auf die Jugendarbeit im Sport beziehen.
Obwohl das freiwillige soziale Jahr kein Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis ist, gelten die arbeitsrechtlichen
Schutzvorschriften, z.B. (Jugend-)Arbeitsschutzgesetz usw.
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin darf keine angestellte Arbeitskraft
ersetzen.
Für die Bewerber des FSJ besteht kein Arbeitsplatzschutz,
d.h. ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis muss gekündigt
werden und es besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung.
Dies gilt auch für Bewerber, welche sich das FSJ als
Zivildienst anrechnen lassen wollen.
Qualifikation der Teilnehmer(innen)
Voraussetzung ist die Bereitschaft, ein Jahr im sozialen bzw.
pädagogischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im
Sport tätig zu sein. Besondere Schulabschlüsse oder
Ausbildungen sind nicht erforderlich. Vereinserfahrungen und
Vorkenntnisse über Strukturen und Arbeitsweisen in Sportvereinen
sind erwünscht und können den Einstieg erleichtern,
sie sind aber keine notwendige Bedingung für interessierte
Jugendliche und junge Erwachsene.
Während ihres Freiwilligendienstes haben die Jugendlichen
die Möglichkeit, eine Sport-Übungsleiter-Lizenz
zu erwerben, die ihnen über dieses eine Jahr hinaus Möglichkeiten
eröffnet, im Verein oder Verband tätig zu werden.
Qualifikation der Betreuer in den Einsatzstellen
Die Betreuer der Teilnehmer(innen) sollten im Idealfall eine
pädagogische Ausbildung haben, wenigstens jedoch eine
Übungsleiter-Lizenz. Die Anleitungskräfte werden
bei Bedarf vom Träger unterstützt.
Altersbegrenzung
Grundsätzlich besteht für jeden jungen Menschen
nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht bis zum Alter von
27 Jahren die Möglichkeit, am FSJ im Sport teilzunehmen.
Altersgrenze der Kinder/Jugendlichen
Bezüglich der Altersgrenze der Zielgruppe der Arbeit
eines Teilnehmers am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) wird
das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) angewendet. D.h.
Teilnehmer(innen) am FSJ dürfen mit Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen bis 27 J. arbeiten.
Zeitraum und Dauer
Das FSJ im Sport beginnt in der Regel am 01.09. jeden Jahres;
es darf 18 Monate nicht über- und 6 Monate nicht unterschreiten.
Rechtlich ist der Beginn in Abstimmung mit dem zuständigen
Träger zu jedem Zeitpunkt möglich. Aus organisatorischen
Gründen ist bei der BSJ das FSJ-Jahr mit dem Schuljahr
identisch.
Arbeitszeit/Tätigkeiten
Die wöchentliche Arbeitszeit im FSJ beträgt 38,5
Stunden. Da einige Vereine jedoch lediglich Bedarf für
die Nachmittagsstunden haben, wäre auch eine Kooperation
zwischen zwei Einsatzstellen (Sportvereine, Gemeinde, Kindergarten,
Schule etc.) möglich, die sich sowohl Kosten als auch
Arbeitszeit eines/r Teilnehmers/in teilen. Voraussetzung ist,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Tätigkeit muss überwiegend
im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sport liegen. Persönliches
sportliches Training des Teilnehmers/der Teilnehmerin ist
während der Arbeitszeit nicht möglich.
Des weiteren dürfen keine Putzarbeiten verrichtet werden,
außer sie stehen im direkten Zusammenhang mit einer
einmaligen Jugendveranstaltung, bei der der Teilnehmer/die
Teilnehmerin auch pädagogisch tätig war.
In begründeten Verdachtsfällen können Stundennachweise
über die geleistete Arbeit gefordert werden.
Wochenendzuschläge werden im FSJ nicht bezahlt, auch
keine Faktorierung der Arbeitszeit. Begründung: aus dem
Arbeitsrecht gelten für FSJ´ler nur Arbeitsschutzgesetze
und Urlaubsrecht, jedoch keine Bestimmungen bezügl. des
Gehaltes. FSJ ist ein ehrenamtlicher Dienst, bei dem es kein
Gehalt, sondern nur ein Taschengeld gibt.
Wenn bei Kooperationen mit Kommunen etc. eine Stelle übergreifend
fungiert und die Verantwortung für alle 38,5 Std. übernimmt,
muss sich nur diese eine als Einsatzstelle anerkennen lassen.
Wenn jede Stelle für sich verantwortlich agieren will,
muss sich jede Stelle anerkennen lassen. In ersterem Fall
würde die hauptverantwortliche Stelle die Einsatzfelder
der anderen Stellen mitbeschreiben und die Vereine benennen.
Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen
Bei Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen können bei groben
und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen
eintreten:
Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:
- Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als
Einsatzstelle
- Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
- Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
- Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher
Gelder
- u.U. Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
Bei schuldhaften Verhalten des FSJ´lers:
- Kündigung
- keine Zivildienstanerkennung
- Rückzahlung von Kindergeld
FSJ im Heimatverein
Teilnehmer am FSJ, auch diejenigen, die sich das FSJ als Zivildienst
anerkennen lassen, können auch im Heimatverein tätig
werden. Herkömmliche Zivildienstleistende dürfen
dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht. D.h. junge
Menschen, die bereits in der Jugendarbeit tätig sind,
können diese innerhalb des FSJ fortführen und ausbauen
und bleiben oftmals auch nach Beendigung des Freiwilligenjahres
dem Verein erhalten.
Kindergeld/ Waisenrente
Das FSJ ist gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung,
es besteht daher ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge
(Steuerrecht). Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente)
wird während der Teilnahme am FSJ weitergezahlt.
Auszahlung der Gelder
- Der BLSV überweist Taschengeld und Unterkunfts-/
Verpflegungspauschale an den/die Teilnehmer(in).
- Der BLSV überweist die Sozial- und Haftpflichtversicherungsbeiträge.
- Die Einsatzstelle erstattet dem/der Teilnehmer(in) die
angefallenen Fahrtkosten (in Höhe des ÖPNV).
- Die BSJ erstattet dem BLSV die geleisteten Zahlungen.
- Die Einsatzstelle erteilt während des vereinbarten
Zeitraumes dem Träger eine Einzugsermächtigung
über die monatlichen Kosten.
- Die Zuschüsse vom Bundesamt für Zivildienst
für FSJ-Stellen, die mit einem anerkannten Wehrdienstverweigerer
besetzt werden, gehen direkt an die Bayerische Sportjugend.
Der entsprechende Nachlass für die Vereine ist bereits
in den monatlichen Zahlungen berücksichtigt, d.h. die
Einsatzstellen brauchen hierfür keine Anträge
stellen.
Nebentätigkeit
Beim FSJ handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung.
Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft
der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten
sind über die Einsatzstelle beim Träger
zu beantragen und von dort genehmigen zu lassen. Die Höchstgrenze
liegt bei max. 10 Std. pro Woche. Es liegt im Ermessen des
Trägers, im Einzelfall darüber zu entscheiden.
Steuer
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen.
In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens
keine Steuern an. Es können Steuern bei Nebentätigkeiten
oder anderen zusätzlichen Einkünften anfallen. Auch
wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis
vorliegt, sollten die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden.
Begleitende Seminare
Laut Gesetz sind insgesamt mind. 25 Seminartage vorgesehen:
diese bestehen aus einem je 5-tägigen
Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar und einer
Übungsleiterausbildung oder sonstiger
Ausbildung. Die Seminarteilnahme gilt als Arbeitszeit und
ist Pflicht. Die Seminare sind für die Teil- nehmer/innen
und Einsatzstellen kostenlos. Die Teilnehmer/innen wirken
an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare aktiv mit.
Die Termine für die Seminare werden in einer Seminarübersicht
i.d.R. bereits bei Vertragsabschluss
bekannt gegeben. Da es mehrere FSJ-Gruppen gibt, muss der
FSJler für eine bestimmte Gruppe per
Formblatt bis spätestens 20.8. angemeldet werden. Erfolgt
weder vom Verein noch vom Teilnehmer
eine Anmeldung, teilt der Träger die Teilnehmer einer
Gruppe zu (i.d.R. eine ÜL-JAusbildungsgruppe).
Danach ist aus organisatorischen Gründen kein Wechsel
mehr möglich.
Wir bitten Sie, sich die Freistellung des Teilnehmers gleich
vorzumerken, sobald Ihnen die
Termine vorliegen. Der Teilnehmer sollte vor dem Einführungsseminar
schon ein paar Wochen
tätig sein.
Die (ÜL-)Ausbildung sollte möglichst am Anfang des
FSJ stattfinden. Bereits beim Bewerbungsverfahren/Vertragsabschluss
soll die Einsatzstelle mit dem/der Kandidaten/-in klären,
welche Ausbildung gemacht werden soll (ÜL-J, F oder sonstige).
Sofern keine F-Ausbildung von Seiten des Vereins genannt wird,
wird der Teilnehmer für die ÜL-J-Ausbildung für
FSJ´ler eingeplant. Hierfür ist ein 1. Hilfekurs
(16 UE) notwendig. Ein bereits vorhandener Ausweis darf nicht
älter als 2 Jahre sein, Stichtag istder Beginn der ÜL-J-Ausbildung.
Als Alternative zu den FÜL-Ausbildungen empfehlen wir
bei der Wahl der Ausbildung auch die Vereinsmanager-Ausbildung
der Bayerischen Akademie für Erwachsenenbildung im Sport
(Tel.: 089/15702-220, http://www.baytop.de/sport-bayern/blsv-akademie/)
stärker zu berücksichtigen bzw. für TeilnehmerInnen,
welche die ÜL-J-Lizenz bereits besitzen, die Zusatzsausbildungen
der Sportjugend in den Bereichen Prävention (P) und Sport
im Elementarbereich (SiE), welche von den Bezirkssportjugenden
durchgeführt werden (näheres unter 089/15702-429).
Für die FSJler, die von uns bei der Berufsgenossenschaft
angemeldet werden, trägt die Kosten des
1. Hilfe Kurses die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).
Die Teilnahme am Ersten Hilfe Kurs mit
der Kostenübernahme durch die Verwaltungsberufgenossenschaft
kann erst nach dem Vertragsbeginn
im FSJ (in der Regel 01.09.) erfolgen! Hierzu ist dem Veranstalter
der Ausbildung neben dem Namen
etc. die 10-stellige Mitgliedsnummer des BLSV bei der VBG
mitzuteilen.
Diese lautet: Verwaltungsberufsgenossenschaft, Postfach
121520, 80337 München, Mitgliedsnummer des BLSV bei der
VBG: 84/0320/1295
Der Veranstalter stellt hierzu ein Formular bereit. Wichtig:
Bitte selbst keine Kosten übernehmen, da
sonst nicht mehr über die VBG abgerechnet werden kann!
Der Veranstalter der Ausbildung rechnet
selbständig mit der VBG ab.
Eine Liste der ermächtigten Stellen, deren Qualität
der Ausbildung gesichert ist, ist zu finden unter
http://www.bg-qseh.de , siehe unter Liste der ermächtigten
Stellen (rechts oben auf kleine Landkarte
klicken, dann kommen die Anbieter ihrer Region, bei denen
man sich anmelden kann).
Voraussetzung für die Teilnahme an der ÜL-J Ausbildung
ist auch immer eine Mitgliedschaft des Teilnehmers
in einem Sportverein. Wenn der FSJ´ler nicht Mitglied
in einem Sportverein des BLSV ist,
muss der FSJ´ler beitragsfrei in den Verein aufgenommen
werden.
Termine der Fachübungsleiterausbildungen müssen
über den jeweiligen Fachverband erfragt werden
(Tel.: 089/15702-0).
Bis zum 1.3. des laufenden FSJ-Jahres muss die (ÜL)-Ausbildung
spätestens abgeschlossen sein. Ein
Nachweis über die abgeleisteten 15 Bildungstage (10 Tage
bei Fachübungsleitern), die für die (ÜL)-
Ausbildung vorgesehen sind, ist unaufgefordert bis zum 1.3.
des laufenden FSJ-Jahres zu erbringen
(z.B. Kopie des ÜL-Ausweises oder eine Teilnahmebestätigung
mit Angabe der Zahl der Tage).
Die Übungsleiter-J-Ausbildung wird empfohlen, ist aber
nicht vorgeschrieben, da individuelle Vorerfahrungen oder
bereits bestehende Lizenzen in die Entscheidung über
die Wahl der neuen Lizenz einbezogenwerden.
Sie ist Grundlage der fachlichen Arbeit während der Dienstzeit
und darüber hinaus.
Macht der FSJ´ler eine ÜL-J Ausbildung und keine
FachÜL-Ausbildung, fallen ca. 2 Bildungstage mehr
an, an denen der FSJ´ler freigestellt werden muss. Dies
ist begründet durch vorgeschriebene Dauer
und Inhalte der FSJ-Seminare und der ÜL-Ausbildung.
Pädagogische Begleitseminare:
Parallel zum praktischen Einsatz erhalten die Teilnehmer(innen)
eine pädagogische Begleitung, die
dem Erfahrungsaustausch, der Persönlichkeitsbildung und
pädagogischer Bildung dient. Sie soll den einzelnen Einsatzstellen
und die dabei gegebenenfalls auftretenden Probleme untereinander
zu diskutieren und reflektieren.
Erst durch diese Verbindung von praktischer Arbeit an Einsatzstellen
mit der Reflexion
dieser Arbeit und der theoretischen Aufarbeitung der gemachten
Erfahrungen in einem Gruppenprozess
während der Seminarwochen wird der Anspruch des "sozialen
Bildungsjahres" eingelöst.
Ziele der Bildungsarbeit sind die Erweiterung der Selbstkompetenz,
der sozialen Kompetenz und
auch die Erweiterung des Bewusstseins der Mitverantwortung
für das Gemeinwohl. Im Vordergrund
steht nicht das Vermitteln reinen Wissens, sondern soziale
Lernerfahrungen - das Erleben der Gruppe
und das Durchschauen von Gruppenprozessen im Hier und Jetzt.
Themen der Seminare sind die neue Rolle als Leiter
von Jugendgruppen, rechtliche Hintergründe für
diese Tätigkeit (z.B. Thema Aufsichtspflicht), Theorien
und Methoden der sozialen Arbeit, insbe-sondere aus der Gruppenpädagogik
(Gruppendynamik: Phasen, Rollen, Leitungsstile etc.) und der
Kommunikationspsychologie.
Als Beispiele dienen hier zum einen die eigene FSJ Gruppe
und zum anderen
die Jugendgruppen, die FSJler im Verein leiten. Eventuell
auftauchende Probleme im FSJ werden
gezielt angesprochen und Lösungsansätze hierfür
entwickelt. Persönliche Zukunftsvorstellungen sollen
konkretisiert werden, unterstützt durch Informationen
über Berufsfelder im Sport und im Sozialbereich.
Methodisch werden die Themen zum Teil sehr kreativ durch Kooperationsaufgaben,
gruppendynamische Spiele oder Projektarbeit angegangen.
Grundsätzlich darf die Zahl der Bildungstage über-,
jedoch nicht unterschritten werden. Bei der Durchführung
der Seminare wie auch im FSJ überhaupt, wird auf geschlechtersensibles
Lernen im Sinne des Gender Mainstreaming geachtet.
Fahrtkosten/Teilnehmergebühren zu Fachübungsleiterseminaren
Als Richtwert für Fahrtkostenerstattungen zu Übungsleiterausbildungen
und TN-Gebühren für Fachübungsleiterausbildungen
werden insgesamt 300 € für 10 Seminartage vorgesehen.
Übersteigt eine Ausbildung diese Kosten, so ist dies
vorher mit der Bayerischen Sportjugend abzusprechen bzw. die
Mehrkosten sind von der Einsatzstelle zu tragen. Wird die
Zahl der Ausbildungstage unterschritten, so ist dies ebenso
mit dem Träger abzusprechen.
Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung
Für Teilnehmer am FSJ, welche vor Beginn des FSJ in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
standen, gelten höhere Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
Dadurch entstehen dem Träger Mehrkosten für Sozialversicherungen
von ca. 135 €/Monat/Teilnehmer. Da sich die Mehrkosten für
den Träger für ein FSJ-Jahr u.U. auf fünfstellige
Beträge summieren können, bitten wir um Verständnis,
dass wir diese Bewerber nicht einstellen können. Besteht
die Einsatzstelle auf diese(n) Bewerber/-in, so besteht die
Möglichkeit, dass diese die Mehrkosten von ca. 135 Euro
pro Monat übernimmt oder der/die Bewerber(in) mehr als
einen Monat vor Beginn des FSJ nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis steht. Arbeitslosigkeit
gilt auch als sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung.
Die genaue Formulierung der gesetzlichen Bestimmung lautet:
Ein Sonderfall der Beitragsberechnung und Leistungsbemessung
gilt in der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte,
die ein freiwilliges Jahr im unmittelbaren Anschluss an ein
Versicherungspflichtverhältnis leisten. In diesen Fällen
ist für die Beitragsberechnung und damit auch für
die Ermittlung des für die Höhe der Leistung maßgebenden
Bemessungsentgeltes ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen
Bezugsgröße (diese beträgt im Jahr 2004 2380
€, daraus 6,5 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zugrunde
zu legen (§ 344 Abs. 2, §132 Abs. 1 SGB III). Ein unmittelbarer
Anschluss im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn zwischen
dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
und dem Beginn der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen
sozialen Jahres ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat
liegt.
Sogenannte MiniJobs bis zur Einkommensgrenze von 400 € / Monat
sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Anrechnung
Das FSJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen
durch die ZVS angerechnet und in der Regel auch als Vorpraktikum
für eine Berufsausbildung im sozialen Bereich.
Auf die Zivildienstpflicht wird es seit dem 01.08.2002 angerechnet
(siehe nachfolgenden Abschnitt FSJ als Zivildienst).
Die Teilnehmer(innen) erhalten nach Beendigung des Jahres
eine Teilnahmebescheinigung. Auf Anforderung des Teilnehmers
wird auch ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung ausgestellt.
In diesem Fall hat die Einsatzstelle dem Träger eine
Beurteilung über den Teilnehmer abzugeben. Beurteilungsvorlagen
werden vom Träger gestellt.
FSJ als Zivildienst
Das FSJ wird als Ersatz für den Zivildienst anerkannt,
vorausgesetzt, die jungen Männer sind als
Kriegsdienstverweigerer bereits anerkannt, noch nicht zum
Zivildienst einberufen und T1 oder T2 gemustert.
Ein FSJ als Zivildienstersatz ist nur möglich, wenn sich
der Kriegsdienstverweigerer (KDV)
nach der Anerkennung als KDV und vor Vollendung des 23. Lebensjahres
schriftlich (FSJ-Vertrag mit
dem Träger) für das FSJ verpflichtet hat.
Bitte weisen Sie ihre Bewerber in den Gesprächen frühzeitig
darauf hin, dass sie bei ihrem zuständigen
Kreiswehrersatzamt verweigern müssen, sofern dies noch
nicht geschehen ist. Dem Teilnehmer
wird sonst das FSJ nicht als Zivildienst anerkannt und das
Bundesamt für Zivildienst zahlt keine Zuschüsse.
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann frühestens
mit 16 ½ Jahren beim zuständigen
Kreiswehrersatzamt gestellt werden.
Grundsätzlich gilt immer: FSJler sind keine ZDL, auch
wenn sie sich das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen!!!
Alle Rechte und Pflichten eines normalen ZD erlöschen
im FSJ, auch die Rechte
und Pflichten, die gegenüber dem Bundesamt für ZD
bestehen. Für das FSJ eines anerkannten KDV
finden immer die FSJ-Bestimmungen und nicht die Zivildienstbestimmungen
Anwendung.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Zivildienst (über
die Deutsche Sportjugend) und Freiwilligem
Sozialem Jahr (über die Bayerische Sportjugend) generell
und im Sport:
Im Überblick:
Zivildienst: Freiwilliges
Soziales Jahr als KDV:
Staatlicher Pflichtdienst für alle anerkannten
Kriegsdienstverweigerer. |
Freiwilligendienst für junge Frauen und
Männer bis 27 Jahre. |
Meist Betreuung von Behinderten, Senioren
oder Infarktpatienten. |
Sportfachliche Betreuung von Kindern
und Jugendlichen im Verein. |
| Zivildienstbestimmungen gelten. |
Bestimmungen und Regelungen des
Freiwilligen sozialen Jahres gelten. |
| Zurzeit 9 Monate. |
Mindestens 6, maximal 18 Monate. Für
KDV-FSJler 12 Monate. |
| Kein Dienst im eigenen Verein möglich! |
Dienst im eigenen Verein möglich, sogar
erstrebenswert! |
Auslandsreisen mit Sportgruppen nur nach
Genehmigung des Bundesamtes. |
Keine derartigen Einschränkungen. |
Volljährigkeit als Voraussetzung für Aufsichtspflicht
ist erfüllt. |
Gesetzliche Beschränkungen für minderjährige
Teilnehmer gelten. |
Keine Auszahlung von Kindergeld an die
Eltern, dafür Weiterzahlung von Lebensversicherungen
durch die Unterhaltssicherungsbehörde. |
Auszahlung von Kindergeld an die Eltern,
keine Weiterzahlung von Lebensversicherungen. |
Bewerbungsverfahren
Die Einsatzstellen führen Ihr Bewerbungsverfahren in
eigener Regie durch. Die Entscheidung für einen Bewerber
trifft die Einsatzstelle. Sie laden die Bewerber (bei Interesse
auch die von der Bayerischen Sportjugend vorgeschlagenen)
ein. Nicht in Frage kommende Bewerber(innen) sagt die Einsatzstelle
in eigener Regie ab. Diese werden soweit möglich an andere
Stellen vermittelt. Bitte teilen Sie den Bewerber(innen) möglichst
zeitnah Ihre Entscheidung mit oder informieren Sie sie, dass
die Entscheidung noch einen bestimmten Zeitraum dauern wird.
Über den Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens entscheidet
die Einsatzstelle. Da jedoch durch die Vertragsunterzeichnung,
die Anmeldung zu den Versicherungen, die Freistellung des
Wehrdienstverweigerers vom Zivildienst durch das Bundesamt
für Zivildienst noch bis zu zwei Monate vergehen können,
sollte das Verfahren nicht zu spät beendet werden. Bis
spätestens 01. Juli müssen die Teilnehmer für
das neue Schuljahr bei der Bayerischen Sportjugend benannt
sein. Danach besteht für zugesagte Plätze für
Einsatzstellen kein Anspruch mehr auf eine Besetzung. Sollten
noch Plätze im Kontingent des Trägers frei sein,
werden diese nach der Reihenfolge des Eingangs der Stellenbesetzungsmitteilungen
der Einsatzstellen vergeben.
Vereine, welche sich für eine(n) Bewerber(in) aus dem
eigenen Verein entschieden haben, lassen gleich den Bewerbungs-
und den Personalbogen vom Teilnehmer am FSJ ausfüllen,
welche diesen an die Bayerische Sportjugend weiterleiten.
Eine nicht vorhandene Unterkunft ist für viele Bewerber(innen),
die zur Einsatzstelle ziehen müssen, nicht unbedingt
ein Hindernisgrund. Über die Einsatzstellenliste, nach
der die Teilnehmer ihre gewünschten Einsatzstellen auswählen,
können diese sich vorher informieren, ob eine Unterkunft
vorhanden ist oder nicht. Wenn sie sich trotzdem für
diese Stelle entscheiden, müssen diese sich selber eine
Unterkunft suchen. Die Einsatzstellen sollten im Rahmen ihrer
Möglichkeiten dabei behilflich sein.
Vertragsabschluss
Vor der Einstellung wird ein Vertrag zwischen Einsatzstelle,
Teilnehmer und Träger abgeschlossen.
Wenn Sie uns Ihre(n) Kandidaten/-in per Stellenbesetzungsanzeige
genannt haben schicken wir Ihnen
drei Exemplare des ausgefüllten und bereits von der Bayerischen
Sportjugend unterschriebenen Vertrages zu. Wir bitten Sie
unbedingt alle Daten zu kontrollieren, die Verträge fertig
auszufüllen, zu unterschreiben und die Unterschriften
des Teilnehmers einzuholen. Jeder Beteiligte erhält dann
von der
Einsatzstelle ein Exemplar. Die von der Einsatzstelle ausgewählten
Teilnehmer/Innen müssen folgende Unterlagen einreichen.
Der BLSV übernimmt die Anmeldung bei den Sozialversicherungen.
- Personalbogen
- Lohnsteuerkarte
- Kopie des Sozialversicherungsausweises
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (als eigenständiges
Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse, Familienversicherung ist NICHT möglich!)
- 1 Passbild für den FSJ Ausweis und ggf. 1 Passbild
für den ÜL-J-Ausweis
- Zusatzerklärung Vorbeschäftigung
- Gesundheitszeugnis (nur bei Minderjährigen verpflichtend)
- FSJ als Zivildienst: Kopie der Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer
nach
oben
BLSV-Sportversicherung / Unfallversicherung
Alle Teilnehmer am FSJ (auch diejenigen, die in einer Einsatzstelle
arbeiten, welche nicht Mitglied im BLSV ist), sind laut Sportversicherungsvertrag
vom 1.1.2002 zwischen BLSV und Arag haftpflichtversichert.
Entscheidend ist nicht die Mitgliedschaft, sondern die Beauftragung
durch den BLSV/Verein, welche durch den Vertrag gegeben ist.
Nähere Infos sind unter www.blsv.de zu finden. Eine Broschüre
kann angefordert werden beim Versicherungsbüro der Arag,
Bayerischer Landes-Sportverband e.V., Georg-Brauchle-Ring
93, 80992 München, Tel: (089) 15702-221 / 222 /224, Fax:
(089) 15702-223, email: vsbmuenchen@arag-sportversicherung.de,
http://www.arag-sport.de.
Alle FSJ´ler sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft
gemeldet. Unfälle während der Arbeitszeit müssen
über den behandelnden Arzt dieser Genossenschaft gemeldet
werden. Normale Arztbehandlungen werden von dieser gezahlt.
Die BLSV-Haftpflicht und Unfallversicherung zahlt keine Krankenbehandlungskosten,
sondern die Renten bei Invalidität nach einem Sportunfall
in der Arbeitszeit.
Bei Krankheit über 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse
die Lohnfortzahlung.
Bei Unfällen des Teilnehmers am FSJ mit einem Kfz tritt
zunächst die Haftpflicht des Fahrzeughalters
ein. Empfohlen wird eine unbegrenzte Deckungssumme. Für
selbstverschuldete Eigenschäden am
Fahrzeug kommt eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutzversicherung
und mit Zusatzbaustein
Freizeit und Breitensport auf, welche der Träger
für alle FSJler bei der Arag abgeschlossen hat. Eine
Kfz-Zusatzversicherung für Dienstfahrten über die
Einsatzstelle ist somit nicht notwendig. Versichert
sind Haftpflichtansprüche der FSJler gegenüber dem
Träger/Einsatzstelle, welche bei selbstverschuldeten
Eigenschäden entstehen (bei 150 € Selbstbeteiligung).
Genaue Bedingungen können jederzeit beim Träger
oder bei der Arag-Versicherung (Adresse siehe oben) angefordert
werden.
Die Einsatzstelle muss sich überzeugen, dass der Teilnehmer
am FSJ einen Führerschein hat (am
besten eine Kopie vom Führerschein machen).
Termine und Fristen
1. Januar 2008
Bewerbungsbeginn. Eine aktuelle Einsatzstellenliste steht
für Bewerber(innen) zur Verfügung. Bewerbungen werden
angenommen. Es erfolgt keine Vermittlung von Bewerbungen,
die Bewerber(innen) schicken ihre Originalbewerbung an die
BSJ und Kopien der Bewerbung an die entsprechenden Vereine.
1. Juni 2008
Benennung der einzustellenden Bewerber/-innen bei der BSJ
zur Vorbereitung der Verträge. Alle Bewerber, die uns
mittels Stellenbesetzungsanzeige vom Verein benannt werden,
können verbindlich angenommen werden. Somit besteht Planungssicherheit
für die Einsatzstellen. Da wir von Seiten des Trägers
ebenfalls Planungssicherheit benötigen, können wir
später eingehende Meldungen nur zusagen, wenn dann noch
Kapazitäten frei sind. Laut den Erfahrungen der letzten
Jahre ist dies jedoch sehr oft noch möglich gewesen.
Der Antrag auf Anerkennung für neue Einsatzstellen muss
spätestens mit der Stellenbesetzungsanzeige vorliegen.
1. September 2008
einheitlicher FSJ-Beginn 2008/2009
Bereits einmal anerkannte Einsatzstellen können Ihre
Plätze jedes Jahr neu besetzen.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie Ihren Platz nicht mehr
besetzen wollen.
Weitere Informationen
Wenn Sie mit Ihrem Verband, Verein oder Sportschule als Einsatzstelle
fungieren möchten oder Informationen benötigen,
wenden Sie sich bitte an die:
BAYERISCHE SPORTJUGEND
GEORG-BRAUCHLE-RING 93; 80992 MÜNCHEN
Fax: 089/15702-435, www.blsv.de
Zusendung von Infounterlagen und Beantwortung allgemeiner
Fragen:
Belhassen Chaouch, Tel.: 089/15702-430, email:belhassen.chaouch(at)blsv.de
Beantwortung spezieller Fragen:
Alma Wehgartner, Tel.: 089/15702-433, email:alma.wehgartner(at)blsv.de
Beatrice Jelitte, Tel.: 089/15702-452, email: beatrice.jelitte(at)blsv.de
Stephan Giglberger, Tel.: 089/15702-437, email: stephan.giglberger(at)blsv.de
Katja Hollizeck, Tel.: 089/15702-416, email:katja.hollizeck(at)blsv.de
oder auf Nürnberger Ebene an:
BAYERISCHE SPORTJUGEND - KREIS NÜRNBERG
Veilhofstr. 34; 90489 Nürnberg
Johannes Deffner/Michael Voss
Tel.: 0911/455880
Fax: 0911/5068528
E-Mail: info(at)bsj-nbg.de
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