BLSV - News
BLSV - Über uns
BLSV - Sportabzeichen
BLSV - Aus- und Weiterbildung
BLSV - Projekte
Sport in Nürnberg - das Internetportal der Nürnberger Sportverbände
BLSV - Zuschüsse
BLSV - Themen
BLSV - Service
 
sie sind hier:   | zurück

"FSJ im Sport" - Alle Informationen

Freiwilliges Soziales Jahr
im Sport in Bayern

Allgemein - Alle Informationen

(Stand: 30.10.2006)

Hier finden Sie folgende Teilbereiche:

1. Einsatzstellen 15. Kindergeld/Waisenrente
2. Vorteile für die Einsatzstellen/Vereine 16. Auszahlung der Gelder
3. Kosten für die Einsatzstellen 17. Nebentätigkeit
4. Refinanzierungsmöglichkeiten für Vereine 18. Steuer
5. Träger 19. begleitende Seminare
6. Rechtliche Grundlagen 20. Fahrtkosten/Teilnehmergebühren zu Fachübungsleiterseminaren
7. Qualifikation der Teilnehmer 21. Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung
8. Qualifikation der Betreuer in den Einsatzstellen 22. Anrechnung
9. Altersbegrenzungen 23. FSJ als Zivildienst
10. Altersgrenze der Kinder/Jugendlichen 24. Bewerbungsverfahren
11. Zeitraum und Dauer 25. Vertragsabschluss
12. Arbeitszeit/Tätigkeit 26. BLSV-Sportversicherung/Unfallversicherung
13. Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen 27. Termine und Fristen
14. FSJ im Heimatverein 28. weitere Infos

Einsatzstellen
Als Einsatzstellen kommen Sportvereine, und -einrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren oder sonstige Betreuungsdienste für diese Zielgruppe anbieten. Dies sind in erster Linie Sportvereine, Kreis- und Bezirks- und Fachsportverbände und Sport-Bildungsstätten. Weiterhin sind auch soziale Einrichtungen, die überwiegend sportliche Jugendarbeit leisten bzw. den Teilnehmer in diesem Bereich einsetzen wollen, möglich.
Die Aufgaben der Einsatzstellen sind:

  1. Einsatz des Teilnehmers/ der Teilnehmerin in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport gemäß dem
    FSJ-Gesetz
  2. die Anleitung und Betreuung der Teilnehmer(innen) am FSJ durch haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter(innen)
  3. Die Einteilung der Arbeitszeit und des Urlaubs
  4. die Gewährung von Urlaub, derzeit 26 Tage (5 Wochen und einen Tag)
  5. die Aufsicht über die Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit von 38,5 Std.
  6. Freistellung der/des Freiwilligen für mind. 25 Seminartage pro Jahr
  7. die Erstattung der Kostenpauschale an die BSJ (siehe 2. Seite)
  8. Die Zusammenarbeit mit der Bayerischen Sportjugend oder auch bei wissenschaftlichen Untersuchungen mit der Deutschen Sportjugend.

Die Einsatzstellen beantragen bei der BSJ lediglich die Anerkennung als Einsatzstelle (Antragsformular siehe Anlage), indem sie den Namen der Einrichtung, die Qualifikation der Mitarbeiter(innen) und eine Beschreibung der Tätigkeit mitteilen, die die Teilnehmer ausüben sollen. Nach der Besetzung mit einem Teilnehmer wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Einsatzstelle, dem/der Teilnehmer(in) und der BSJ getroffen.
Einsatzstellen können selber Teilnehmer für das FSJ nennen oder sich durch die Bayerische Sportjugend (Ansprechpartner s.u.) Interessenten vermitteln lassen.
Einsatzstellen, welche nicht Mitglied im BLSV sind, können die Stelle nur mit einem anerkannten Wehrdienstverweigerer besetzen, welcher sich das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen will.

Vorteile für die Einsatzstellen/Vereine:

  • Unterstützung durch engagierte und motivierte junge Menschen,
  • Möglichkeit der Personalgewinnung und -qualifizierung für die wachsenden Aufgaben der Kinder-
    und Jugendbetreuung (u.a. durch den Erwerb der ÜL-Lizenz).
  • Entlastung des ehrenamtlichen und hauptamtlichen Personals
  • Bindung an den Verein über das FSJ hinaus
  • Anerkennung des Vereins innerhalb der Gemeinde für das Engagement in der Jugendarbeit
  • Ausweitung des Angebots durch personelle Ressourcen
  • Verstärkte Bindung von jungen Frauen an den Verein

 

nach oben

Kosten für die Einsatzstellen für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.08.2007
Die Kostenpauschale wird direkt an die Bayerische Sportjugend abgeführt
Derzeitige Höhe: 370 € monatlich (sowohl für Regel FSJler oder KDVler als Ersatz für den Zivildienst)
darin enthalten sind:

  • Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss 50 € (entfällt wenn dies von der Einsatzstelle
    gestellt wird)
  • Kosten für pädagogische Begleitung und Verwaltung
  • Organisation und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen 25 Bildungstage
  • Fahrkosten zu den Bildungs-Seminaren (nicht aber von zu Hause zur Einsatzstelle)


Der Träger behält sich ferner vor eine eventuell anfallende Umsatzsteuer den Vereinen zurück zu belasten.
Das Verfahren zwischen dem Träger und den Finanzbehörden bezüglich einer evtl. Umsatzsteuerpflicht
der Einsatzkostenpauschale ist noch nicht abschließend geklärt. Sollte die Einsatzkostenrückerstattung
umsatzsteuerpflichtig sein, erklärt sich die Einsatzstelle bereit die evtl. anfallende jeweils
geltende Umsatzsteuer an den Träger nachträglich zu bezahlen.
Die Personalverwaltung übernimmt komplett der BLSV, so dass hier keine Verwaltungsarbeit für die
Einsatzstellen anfällt. Der genannte Betrag ist für die Bayerische Sportjugend bei weitem nicht kostendeckend!
Hinzu kommen Taschengeld und Sozialversicherungen, welche überwiegend aus Zuschüssen
gedeckt werden.
Bei Krankheit des FSJlers bis 6 Wochen bleiben monatlichen Kosten für die Einsatzstellen bestehen,
bei Krankheit nach der 6. Woche entfallen die monatlichen Kosten für die Einsatzstelle.

 

Refinanzierungsmöglichkeiten für Vereine
Übungsleiterzuschüsse der lokalen Sportämter / Kooperationen mit Schulen (Ganztagesangebote,
etc.), sozialen Einrichtungen, Ämtern und Kommunen
Infos zur Ganztagsbetreuung unter: http://www.km.bayern.de/km/schule/betreuung/
Weiterhin denkbar sind Sponsoren und Stiftungen, die jedoch vom Verein direkt angeschrieben werden
müssen. Wir empfehlen folgende Internetseiten:
www.jugendstiftung.de/de/shop/details.php?TitelID=15&KategorieID=6
www.stiftungsindex.de
www.stiftung-fuer-kinder.de
Nicht möglich sind Zuschüsse vom Arbeitsamt.
Die Zuschüsse des Bundesfamilienministeriums bzw. des Bundesamtes für Zivildienst gehen direkt an
die Bayerische Sportjugend. Der entsprechende Nachlass für die Vereine ist bereits in den monatlichen
Zahlungen berücksichtigt, d.h. die Einsatzstellen müssen keine Zuschussanträge stellen.

Träger
Vereine, die einen Teilnehmer beschäftigen wollen, sind verpflichtet, dies bei der Bayerischen Sportjugend zu beantragen, da diese laut Gesetz immer nur als Einsatzstelle und nicht als Träger auftreten können.
Als Träger fungiert die Bayerische Sportjugend und erfüllt folgende Aufgaben:
  1. die persönliche Betreuung (z.B. Einsatzstellenbesuche, Beratung) und Qualifizierung der Teilnehmer,
  2. die Durchführung und Finanzierung der begleitenden Seminare (25 Arbeitstage),
  3. die Auswahl der Einsatzstellen und u.U. die Auswahl der Freiwilligen,
  4. die Auszahlung des Taschengeldes sowie des Pauschalbetrages für Unterbringung und Verpflegung, die Anmeldung der Freiwilligen bei der Sozialversicherung, d.h., Abführung von Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen und Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
  5. Die Zentralstelle des Trägers/der Träger ist Vermittler zwischen Motiven und Bedürfnissen der jungen Menschen und den Anforderungen der Einsatzstellen.

Rechtliche Grundlagen
Der Einsatz der Freiwilligen muss nach §1 Abs.1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und sich nach § 11 Abs. 3 Ziffer 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auf die Jugendarbeit im Sport beziehen.
Obwohl das freiwillige soziale Jahr kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist, gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, z.B. (Jugend-)Arbeitsschutzgesetz usw. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin darf keine angestellte Arbeitskraft ersetzen.
Für die Bewerber des FSJ besteht kein Arbeitsplatzschutz, d.h. ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis muss gekündigt werden und es besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch für Bewerber, welche sich das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen wollen.

Qualifikation der Teilnehmer(innen)
Voraussetzung ist die Bereitschaft, ein Jahr im sozialen bzw. pädagogischen Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sport tätig zu sein. Besondere Schulabschlüsse oder Ausbildungen sind nicht erforderlich. Vereinserfahrungen und Vorkenntnisse über Strukturen und Arbeitsweisen in Sportvereinen sind erwünscht und können den Einstieg erleichtern, sie sind aber keine notwendige Bedingung für interessierte Jugendliche und junge Erwachsene.
Während ihres Freiwilligendienstes haben die Jugendlichen die Möglichkeit, eine Sport-Übungsleiter-Lizenz zu erwerben, die ihnen über dieses eine Jahr hinaus Möglichkeiten eröffnet, im Verein oder Verband tätig zu werden.

Qualifikation der Betreuer in den Einsatzstellen
Die Betreuer der Teilnehmer(innen) sollten im Idealfall eine pädagogische Ausbildung haben, wenigstens jedoch eine Übungsleiter-Lizenz. Die Anleitungskräfte werden bei Bedarf vom Träger unterstützt.

Altersbegrenzung
Grundsätzlich besteht für jeden jungen Menschen nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht bis zum Alter von 27 Jahren die Möglichkeit, am FSJ im Sport teilzunehmen.

Altersgrenze der Kinder/Jugendlichen
Bezüglich der Altersgrenze der Zielgruppe der Arbeit eines Teilnehmers am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) wird das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) angewendet. D.h. Teilnehmer(innen) am FSJ dürfen mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 27 J. arbeiten.

Zeitraum und Dauer
Das FSJ im Sport beginnt in der Regel am 01.09. jeden Jahres; es darf 18 Monate nicht über- und 6 Monate nicht unterschreiten. Rechtlich ist der Beginn in Abstimmung mit dem zuständigen Träger zu jedem Zeitpunkt möglich. Aus organisatorischen Gründen ist bei der BSJ das FSJ-Jahr mit dem Schuljahr identisch.

Arbeitszeit/Tätigkeiten
Die wöchentliche Arbeitszeit im FSJ beträgt 38,5 Stunden. Da einige Vereine jedoch lediglich Bedarf für die Nachmittagsstunden haben, wäre auch eine Kooperation zwischen zwei Einsatzstellen (Sportvereine, Gemeinde, Kindergarten, Schule etc.) möglich, die sich sowohl Kosten als auch Arbeitszeit eines/r Teilnehmers/in teilen. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Tätigkeit muss überwiegend im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sport liegen. Persönliches sportliches Training des Teilnehmers/der Teilnehmerin ist während der Arbeitszeit nicht möglich. Des weiteren dürfen keine Putzarbeiten verrichtet werden, außer sie stehen im direkten Zusammenhang mit einer einmaligen Jugendveranstaltung, bei der der Teilnehmer/die Teilnehmerin auch pädagogisch tätig war.
In begründeten Verdachtsfällen können Stundennachweise über die geleistete Arbeit gefordert werden.
Wochenendzuschläge werden im FSJ nicht bezahlt, auch keine Faktorierung der Arbeitszeit. Begründung: aus dem Arbeitsrecht gelten für FSJ´ler nur Arbeitsschutzgesetze und Urlaubsrecht, jedoch keine Bestimmungen bezügl. des Gehaltes. FSJ ist ein ehrenamtlicher Dienst, bei dem es kein Gehalt, sondern nur ein Taschengeld gibt.
Wenn bei Kooperationen mit Kommunen etc. eine Stelle übergreifend fungiert und die Verantwortung für alle 38,5 Std. übernimmt, muss sich nur diese eine als Einsatzstelle anerkennen lassen. Wenn jede Stelle für sich verantwortlich agieren will, muss sich jede Stelle anerkennen lassen. In ersterem Fall würde die hauptverantwortliche Stelle die Einsatzfelder der anderen Stellen mitbeschreiben und die Vereine benennen.

Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen
Bei Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten:
Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:

  • Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
  • Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
  • Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
  • Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher Gelder
  • u.U. Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
Bei schuldhaften Verhalten des FSJ´lers:
  • Kündigung
  • keine Zivildienstanerkennung
  • Rückzahlung von Kindergeld

FSJ im Heimatverein
Teilnehmer am FSJ, auch diejenigen, die sich das FSJ als Zivildienst anerkennen lassen, können auch im Heimatverein tätig werden. Herkömmliche Zivildienstleistende dürfen dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht. D.h. junge Menschen, die bereits in der Jugendarbeit tätig sind, können diese innerhalb des FSJ fortführen und ausbauen und bleiben oftmals auch nach Beendigung des Freiwilligenjahres dem Verein erhalten.

Kindergeld/ Waisenrente
Das FSJ ist gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung, es besteht daher ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht). Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FSJ weitergezahlt.

Auszahlung der Gelder

  • Der BLSV überweist Taschengeld und Unterkunfts-/ Verpflegungspauschale an den/die Teilnehmer(in).
  • Der BLSV überweist die Sozial- und Haftpflichtversicherungsbeiträge.
  • Die Einsatzstelle erstattet dem/der Teilnehmer(in) die angefallenen Fahrtkosten (in Höhe des ÖPNV).
  • Die BSJ erstattet dem BLSV die geleisteten Zahlungen.
  • Die Einsatzstelle erteilt während des vereinbarten Zeitraumes dem Träger eine Einzugsermächtigung über die monatlichen Kosten.
  • Die Zuschüsse vom Bundesamt für Zivildienst für FSJ-Stellen, die mit einem anerkannten Wehrdienstverweigerer besetzt werden, gehen direkt an die Bayerische Sportjugend. Der entsprechende Nachlass für die Vereine ist bereits in den monatlichen Zahlungen berücksichtigt, d.h. die Einsatzstellen brauchen hierfür keine Anträge stellen.

Nebentätigkeit
Beim FSJ handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft
der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind über die Einsatzstelle beim Träger
zu beantragen und von dort genehmigen zu lassen. Die Höchstgrenze liegt bei max. 10 Std. pro Woche. Es liegt im Ermessen des Trägers, im Einzelfall darüber zu entscheiden.

Steuer
Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können Steuern bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften anfallen. Auch wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sollten die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Begleitende Seminare
Laut Gesetz sind insgesamt mind. 25 Seminartage vorgesehen: diese bestehen aus einem je 5-tägigen
Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar und einer Übungsleiterausbildung oder sonstiger
Ausbildung. Die Seminarteilnahme gilt als Arbeitszeit und ist Pflicht. Die Seminare sind für die Teil- nehmer/innen und Einsatzstellen kostenlos. Die Teilnehmer/innen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare aktiv mit.
Die Termine für die Seminare werden in einer Seminarübersicht i.d.R. bereits bei Vertragsabschluss
bekannt gegeben. Da es mehrere FSJ-Gruppen gibt, muss der FSJler für eine bestimmte Gruppe per
Formblatt bis spätestens 20.8. angemeldet werden. Erfolgt weder vom Verein noch vom Teilnehmer
eine Anmeldung, teilt der Träger die Teilnehmer einer Gruppe zu (i.d.R. eine ÜL-JAusbildungsgruppe).
Danach ist aus organisatorischen Gründen kein Wechsel mehr möglich.
Wir bitten Sie, sich die Freistellung des Teilnehmers gleich vorzumerken, sobald Ihnen die
Termine vorliegen. Der Teilnehmer sollte vor dem Einführungsseminar schon ein paar Wochen
tätig sein.
Die (ÜL-)Ausbildung sollte möglichst am Anfang des FSJ stattfinden. Bereits beim Bewerbungsverfahren/Vertragsabschluss soll die Einsatzstelle mit dem/der Kandidaten/-in klären, welche Ausbildung gemacht werden soll (ÜL-J, F oder sonstige). Sofern keine F-Ausbildung von Seiten des Vereins genannt wird, wird der Teilnehmer für die ÜL-J-Ausbildung für FSJ´ler eingeplant. Hierfür ist ein 1. Hilfekurs (16 UE) notwendig. Ein bereits vorhandener Ausweis darf nicht älter als 2 Jahre sein, Stichtag istder Beginn der ÜL-J-Ausbildung. Als Alternative zu den FÜL-Ausbildungen empfehlen wir bei der Wahl der Ausbildung auch die Vereinsmanager-Ausbildung der Bayerischen Akademie für Erwachsenenbildung im Sport (Tel.: 089/15702-220, http://www.baytop.de/sport-bayern/blsv-akademie/) stärker zu berücksichtigen bzw. für TeilnehmerInnen, welche die ÜL-J-Lizenz bereits besitzen, die Zusatzsausbildungen der Sportjugend in den Bereichen Prävention (P) und Sport im Elementarbereich (SiE), welche von den Bezirkssportjugenden durchgeführt werden (näheres unter 089/15702-429).

Für die FSJler, die von uns bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden, trägt die Kosten des
1. Hilfe Kurses die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Die Teilnahme am Ersten Hilfe Kurs mit
der Kostenübernahme durch die Verwaltungsberufgenossenschaft kann erst nach dem Vertragsbeginn
im FSJ (in der Regel 01.09.) erfolgen! Hierzu ist dem Veranstalter der Ausbildung neben dem Namen
etc. die 10-stellige Mitgliedsnummer des BLSV bei der VBG mitzuteilen.
Diese lautet: Verwaltungsberufsgenossenschaft, Postfach 121520, 80337 München, Mitgliedsnummer des BLSV bei der VBG: 84/0320/1295
Der Veranstalter stellt hierzu ein Formular bereit. Wichtig: Bitte selbst keine Kosten übernehmen, da
sonst nicht mehr über die VBG abgerechnet werden kann! Der Veranstalter der Ausbildung rechnet
selbständig mit der VBG ab.
Eine Liste der ermächtigten Stellen, deren Qualität der Ausbildung gesichert ist, ist zu finden unter
http://www.bg-qseh.de , siehe unter „Liste der ermächtigten Stellen“ (rechts oben auf kleine Landkarte
klicken, dann kommen die Anbieter ihrer Region, bei denen man sich anmelden kann).
Voraussetzung für die Teilnahme an der ÜL-J Ausbildung ist auch immer eine Mitgliedschaft des Teilnehmers
in einem Sportverein. Wenn der FSJ´ler nicht Mitglied in einem Sportverein des BLSV ist,
muss der FSJ´ler beitragsfrei in den Verein aufgenommen werden.
Termine der Fachübungsleiterausbildungen müssen über den jeweiligen Fachverband erfragt werden
(Tel.: 089/15702-0).
Bis zum 1.3. des laufenden FSJ-Jahres muss die (ÜL)-Ausbildung spätestens abgeschlossen sein. Ein
Nachweis über die abgeleisteten 15 Bildungstage (10 Tage bei Fachübungsleitern), die für die (ÜL)-
Ausbildung vorgesehen sind, ist unaufgefordert bis zum 1.3. des laufenden FSJ-Jahres zu erbringen
(z.B. Kopie des ÜL-Ausweises oder eine Teilnahmebestätigung mit Angabe der Zahl der Tage).

Die Übungsleiter-J-Ausbildung wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben, da individuelle Vorerfahrungen oder bereits bestehende Lizenzen in die Entscheidung über die Wahl der neuen Lizenz einbezogenwerden.
Sie ist Grundlage der fachlichen Arbeit während der Dienstzeit und darüber hinaus.
Macht der FSJ´ler eine ÜL-J Ausbildung und keine FachÜL-Ausbildung, fallen ca. 2 Bildungstage mehr
an, an denen der FSJ´ler freigestellt werden muss. Dies ist begründet durch vorgeschriebene Dauer
und Inhalte der FSJ-Seminare und der ÜL-Ausbildung.
Pädagogische Begleitseminare:
Parallel zum praktischen Einsatz erhalten die Teilnehmer(innen) eine pädagogische Begleitung, die
dem Erfahrungsaustausch, der Persönlichkeitsbildung und pädagogischer Bildung dient. Sie soll den einzelnen Einsatzstellen und die dabei gegebenenfalls auftretenden Probleme untereinander zu diskutieren und reflektieren.
Erst durch diese Verbindung von praktischer Arbeit an Einsatzstellen mit der Reflexion
dieser Arbeit und der theoretischen Aufarbeitung der gemachten Erfahrungen in einem Gruppenprozess
während der Seminarwochen wird der Anspruch des "sozialen Bildungsjahres" eingelöst.
Ziele der Bildungsarbeit sind die Erweiterung der Selbstkompetenz, der sozialen Kompetenz und
auch die Erweiterung des Bewusstseins der Mitverantwortung für das Gemeinwohl. Im Vordergrund
steht nicht das Vermitteln reinen Wissens, sondern soziale Lernerfahrungen - das Erleben der Gruppe
und das Durchschauen von Gruppenprozessen im Hier und Jetzt.
Themen der Seminare sind die neue Rolle als Leiter von Jugendgruppen, rechtliche Hintergründe für
diese Tätigkeit (z.B. Thema Aufsichtspflicht), Theorien und Methoden der sozialen Arbeit, insbe-sondere aus der Gruppenpädagogik (Gruppendynamik: Phasen, Rollen, Leitungsstile etc.) und der Kommunikationspsychologie.
Als Beispiele dienen hier zum einen die eigene FSJ Gruppe und zum anderen
die Jugendgruppen, die FSJler im Verein leiten. Eventuell auftauchende Probleme im FSJ werden
gezielt angesprochen und Lösungsansätze hierfür entwickelt. Persönliche Zukunftsvorstellungen sollen
konkretisiert werden, unterstützt durch Informationen über Berufsfelder im Sport und im Sozialbereich.
Methodisch werden die Themen zum Teil sehr kreativ durch Kooperationsaufgaben, gruppendynamische Spiele oder Projektarbeit angegangen.
Grundsätzlich darf die Zahl der Bildungstage über-, jedoch nicht unterschritten werden. Bei der Durchführung der Seminare wie auch im FSJ überhaupt, wird auf geschlechtersensibles Lernen im Sinne des Gender Mainstreaming geachtet.

Fahrtkosten/Teilnehmergebühren zu Fachübungsleiterseminaren
Als Richtwert für Fahrtkostenerstattungen zu Übungsleiterausbildungen und TN-Gebühren für Fachübungsleiterausbildungen werden insgesamt 300 € für 10 Seminartage vorgesehen. Übersteigt eine Ausbildung diese Kosten, so ist dies vorher mit der Bayerischen Sportjugend abzusprechen bzw. die Mehrkosten sind von der Einsatzstelle zu tragen. Wird die Zahl der Ausbildungstage unterschritten, so ist dies ebenso mit dem Träger abzusprechen.

Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung
Für Teilnehmer am FSJ, welche vor Beginn des FSJ in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, gelten höhere Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Dadurch entstehen dem Träger Mehrkosten für Sozialversicherungen von ca. 135 €/Monat/Teilnehmer. Da sich die Mehrkosten für den Träger für ein FSJ-Jahr u.U. auf fünfstellige Beträge summieren können, bitten wir um Verständnis, dass wir diese Bewerber nicht einstellen können. Besteht die Einsatzstelle auf diese(n) Bewerber/-in, so besteht die Möglichkeit, dass diese die Mehrkosten von ca. 135 Euro pro Monat übernimmt oder der/die Bewerber(in) mehr als einen Monat vor Beginn des FSJ nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Arbeitslosigkeit gilt auch als sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung.
Die genaue Formulierung der gesetzlichen Bestimmung lautet: Ein Sonderfall der Beitragsberechnung und Leistungsbemessung gilt in der Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die ein freiwilliges Jahr im unmittelbaren Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis leisten. In diesen Fällen ist für die Beitragsberechnung und damit auch für die Ermittlung des für die Höhe der Leistung maßgebenden Bemessungsentgeltes ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (diese beträgt im Jahr 2004 2380 €, daraus 6,5 % Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zugrunde zu legen (§ 344 Abs. 2, §132 Abs. 1 SGB III). Ein unmittelbarer Anschluss im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn zwischen dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses und dem Beginn der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt.
Sogenannte MiniJobs bis zur Einkommensgrenze von 400 € / Monat sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Anrechnung
Das FSJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet und in der Regel auch als Vorpraktikum für eine Berufsausbildung im sozialen Bereich.
Auf die Zivildienstpflicht wird es seit dem 01.08.2002 angerechnet (siehe nachfolgenden Abschnitt FSJ als Zivildienst).
Die Teilnehmer(innen) erhalten nach Beendigung des Jahres eine Teilnahmebescheinigung. Auf Anforderung des Teilnehmers wird auch ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung ausgestellt. In diesem Fall hat die Einsatzstelle dem Träger eine Beurteilung über den Teilnehmer abzugeben. Beurteilungsvorlagen werden vom Träger gestellt.

FSJ als Zivildienst
Das FSJ wird als Ersatz für den Zivildienst anerkannt, vorausgesetzt, die jungen Männer sind als
Kriegsdienstverweigerer bereits anerkannt, noch nicht zum Zivildienst einberufen und T1 oder T2 gemustert.
Ein FSJ als Zivildienstersatz ist nur möglich, wenn sich der Kriegsdienstverweigerer (KDV)
nach der Anerkennung als KDV und vor Vollendung des 23. Lebensjahres schriftlich (FSJ-Vertrag mit
dem Träger) für das FSJ verpflichtet hat.
Bitte weisen Sie ihre Bewerber in den Gesprächen frühzeitig darauf hin, dass sie bei ihrem zuständigen
Kreiswehrersatzamt verweigern müssen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Dem Teilnehmer
wird sonst das FSJ nicht als Zivildienst anerkannt und das Bundesamt für Zivildienst zahlt keine Zuschüsse.
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann frühestens mit 16 ½ Jahren beim zuständigen
Kreiswehrersatzamt gestellt werden.
Grundsätzlich gilt immer: FSJler sind keine ZDL, auch wenn sie sich das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen!!! Alle Rechte und Pflichten eines normalen ZD erlöschen im FSJ, auch die Rechte
und Pflichten, die gegenüber dem Bundesamt für ZD bestehen. Für das FSJ eines anerkannten KDV
finden immer die FSJ-Bestimmungen und nicht die Zivildienstbestimmungen Anwendung.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen Zivildienst (über die Deutsche Sportjugend) und Freiwilligem
Sozialem Jahr (über die Bayerische Sportjugend) generell und im Sport:

Im Überblick:

Zivildienst:                                                       Freiwilliges Soziales Jahr als KDV:

Staatlicher Pflichtdienst für alle anerkannten
Kriegsdienstverweigerer.
Freiwilligendienst für junge Frauen und
Männer bis 27 Jahre.
Meist Betreuung von Behinderten, Senioren
oder Infarktpatienten.
Sportfachliche Betreuung von Kindern
und Jugendlichen im Verein.
Zivildienstbestimmungen gelten. Bestimmungen und Regelungen des
Freiwilligen sozialen Jahres gelten.
Zurzeit 9 Monate. Mindestens 6, maximal 18 Monate. Für
KDV-FSJler 12 Monate.
Kein Dienst im eigenen Verein möglich! Dienst im eigenen Verein möglich, sogar
erstrebenswert!
Auslandsreisen mit Sportgruppen nur nach
Genehmigung des Bundesamtes.
Keine derartigen Einschränkungen.
Volljährigkeit als Voraussetzung für Aufsichtspflicht
ist erfüllt.
Gesetzliche Beschränkungen für minderjährige
Teilnehmer gelten.
Keine Auszahlung von Kindergeld an die
Eltern, dafür Weiterzahlung von Lebensversicherungen
durch die Unterhaltssicherungsbehörde.
Auszahlung von Kindergeld an die Eltern,
keine Weiterzahlung von Lebensversicherungen.

 

Bewerbungsverfahren
Die Einsatzstellen führen Ihr Bewerbungsverfahren in eigener Regie durch. Die Entscheidung für einen Bewerber trifft die Einsatzstelle. Sie laden die Bewerber (bei Interesse auch die von der Bayerischen Sportjugend vorgeschlagenen) ein. Nicht in Frage kommende Bewerber(innen) sagt die Einsatzstelle in eigener Regie ab. Diese werden soweit möglich an andere Stellen vermittelt. Bitte teilen Sie den Bewerber(innen) möglichst zeitnah Ihre Entscheidung mit oder informieren Sie sie, dass die Entscheidung noch einen bestimmten Zeitraum dauern wird.
Über den Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens entscheidet die Einsatzstelle. Da jedoch durch die Vertragsunterzeichnung, die Anmeldung zu den Versicherungen, die Freistellung des Wehrdienstverweigerers vom Zivildienst durch das Bundesamt für Zivildienst noch bis zu zwei Monate vergehen können, sollte das Verfahren nicht zu spät beendet werden. Bis spätestens 01. Juli müssen die Teilnehmer für das neue Schuljahr bei der Bayerischen Sportjugend benannt sein. Danach besteht für zugesagte Plätze für Einsatzstellen kein Anspruch mehr auf eine Besetzung. Sollten noch Plätze im Kontingent des Trägers frei sein, werden diese nach der Reihenfolge des Eingangs der Stellenbesetzungsmitteilungen der Einsatzstellen vergeben.
Vereine, welche sich für eine(n) Bewerber(in) aus dem eigenen Verein entschieden haben, lassen gleich den Bewerbungs- und den Personalbogen vom Teilnehmer am FSJ ausfüllen, welche diesen an die Bayerische Sportjugend weiterleiten.
Eine nicht vorhandene Unterkunft ist für viele Bewerber(innen), die zur Einsatzstelle ziehen müssen, nicht unbedingt ein Hindernisgrund. Über die Einsatzstellenliste, nach der die Teilnehmer ihre gewünschten Einsatzstellen auswählen, können diese sich vorher informieren, ob eine Unterkunft vorhanden ist oder nicht. Wenn sie sich trotzdem für diese Stelle entscheiden, müssen diese sich selber eine Unterkunft suchen. Die Einsatzstellen sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei behilflich sein.

Vertragsabschluss

Vor der Einstellung wird ein Vertrag zwischen Einsatzstelle, Teilnehmer und Träger abgeschlossen.
Wenn Sie uns Ihre(n) Kandidaten/-in per Stellenbesetzungsanzeige genannt haben schicken wir Ihnen
drei Exemplare des ausgefüllten und bereits von der Bayerischen Sportjugend unterschriebenen Vertrages zu. Wir bitten Sie unbedingt alle Daten zu kontrollieren, die Verträge fertig auszufüllen, zu unterschreiben und die Unterschriften des Teilnehmers einzuholen. Jeder Beteiligte erhält dann von der
Einsatzstelle ein Exemplar. Die von der Einsatzstelle ausgewählten Teilnehmer/Innen müssen folgende Unterlagen einreichen.
Der BLSV übernimmt die Anmeldung bei den Sozialversicherungen.

  • Personalbogen
  • Lohnsteuerkarte
  • Kopie des Sozialversicherungsausweises
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (als eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen
    Krankenkasse, Familienversicherung ist NICHT möglich!)
  • 1 Passbild für den FSJ Ausweis und ggf. 1 Passbild für den ÜL-J-Ausweis
  • Zusatzerklärung „Vorbeschäftigung“
  • Gesundheitszeugnis (nur bei Minderjährigen verpflichtend)
  • FSJ als Zivildienst: Kopie der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

      
nach oben

BLSV-Sportversicherung / Unfallversicherung
Alle Teilnehmer am FSJ (auch diejenigen, die in einer Einsatzstelle arbeiten, welche nicht Mitglied im BLSV ist), sind laut Sportversicherungsvertrag vom 1.1.2002 zwischen BLSV und Arag haftpflichtversichert. Entscheidend ist nicht die Mitgliedschaft, sondern die Beauftragung durch den BLSV/Verein, welche durch den Vertrag gegeben ist.
Nähere Infos sind unter www.blsv.de zu finden. Eine Broschüre kann angefordert werden beim Versicherungsbüro der Arag, Bayerischer Landes-Sportverband e.V., Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, Tel: (089) 15702-221 / 222 /224, Fax: (089) 15702-223, email: vsbmuenchen@arag-sportversicherung.de, http://www.arag-sport.de.
Alle FSJ´ler sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft gemeldet. Unfälle während der Arbeitszeit müssen über den behandelnden Arzt dieser Genossenschaft gemeldet werden. Normale Arztbehandlungen werden von dieser gezahlt. Die BLSV-Haftpflicht und Unfallversicherung zahlt keine Krankenbehandlungskosten, sondern die Renten bei Invalidität nach einem Sportunfall in der Arbeitszeit.
Bei Krankheit über 6 Wochen übernimmt die Krankenkasse die Lohnfortzahlung.

Bei Unfällen des Teilnehmers am FSJ mit einem Kfz tritt zunächst die Haftpflicht des Fahrzeughalters
ein. Empfohlen wird eine unbegrenzte Deckungssumme. Für selbstverschuldete Eigenschäden am
Fahrzeug kommt eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutzversicherung und mit Zusatzbaustein
„Freizeit und Breitensport“ auf, welche der Träger für alle FSJler bei der Arag abgeschlossen hat. Eine
Kfz-Zusatzversicherung für Dienstfahrten über die Einsatzstelle ist somit nicht notwendig. Versichert
sind Haftpflichtansprüche der FSJler gegenüber dem Träger/Einsatzstelle, welche bei selbstverschuldeten Eigenschäden entstehen (bei 150 € Selbstbeteiligung). Genaue Bedingungen können jederzeit beim Träger oder bei der Arag-Versicherung (Adresse siehe oben) angefordert werden.
Die Einsatzstelle muss sich überzeugen, dass der Teilnehmer am FSJ einen Führerschein hat (am
besten eine Kopie vom Führerschein machen).

Termine und Fristen
1. Januar 2008
Bewerbungsbeginn. Eine aktuelle Einsatzstellenliste steht für Bewerber(innen) zur Verfügung. Bewerbungen werden angenommen. Es erfolgt keine Vermittlung von Bewerbungen, die Bewerber(innen) schicken ihre Originalbewerbung an die BSJ und Kopien der Bewerbung an die entsprechenden Vereine.

1. Juni 2008
Benennung der einzustellenden Bewerber/-innen bei der BSJ zur Vorbereitung der Verträge. Alle Bewerber, die uns mittels Stellenbesetzungsanzeige vom Verein benannt werden, können verbindlich angenommen werden. Somit besteht Planungssicherheit für die Einsatzstellen. Da wir von Seiten des Trägers ebenfalls Planungssicherheit benötigen, können wir später eingehende Meldungen nur zusagen, wenn dann noch Kapazitäten frei sind. Laut den Erfahrungen der letzten Jahre ist dies jedoch sehr oft noch möglich gewesen. Der Antrag auf Anerkennung für neue Einsatzstellen muss spätestens mit der Stellenbesetzungsanzeige vorliegen.

1. September 2008
einheitlicher FSJ-Beginn 2008/2009

Bereits einmal anerkannte Einsatzstellen können Ihre Plätze jedes Jahr neu besetzen.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie Ihren Platz nicht mehr besetzen wollen.

Weitere Informationen
Wenn Sie mit Ihrem Verband, Verein oder Sportschule als Einsatzstelle fungieren möchten oder Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die:

BAYERISCHE SPORTJUGEND
GEORG-BRAUCHLE-RING 93; 80992 MÜNCHEN
Fax: 089/15702-435, www.blsv.de

Zusendung von Infounterlagen und Beantwortung allgemeiner Fragen:
Belhassen Chaouch, Tel.: 089/15702-430, email:belhassen.chaouch(at)blsv.de

Beantwortung spezieller Fragen:
Alma Wehgartner, Tel.: 089/15702-433, email:alma.wehgartner(at)blsv.de
Beatrice Jelitte, Tel.: 089/15702-452, email: beatrice.jelitte(at)blsv.de
Stephan Giglberger, Tel.: 089/15702-437, email:stephan.giglberger(at)blsv.de
Katja Hollizeck, Tel.: 089/15702-416, email:katja.hollizeck(at)blsv.de

oder auf Nürnberger Ebene an:

BAYERISCHE SPORTJUGEND - KREIS NÜRNBERG
Veilhofstr. 34; 90489 Nürnberg
Johannes Deffner/Michael Voss
Tel.: 0911/455880
Fax: 0911/5068528
E-Mail: info(at)bsj-nbg.de

 

Allgemein

   
   
   
top | zurück